Muster Dienstvereinbarung Leistungsentgelt

Nachricht 19. Juli 2022

Muster-Dienstvereinbarung Leistungsentgelt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst haben wir euch bereits mehrfach informiert. In diesem Jahr erhalten alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 der DienstVO fallen, als Leistungsentgelt 24 % des für den Monat September 2022 zustehenden Tabellenentgelts mit dem Dezembergehalt ausgezahlt.

Für das Jahr 2023 würden die Beschäftigten nur noch 12 % des für den Monat September 2023 zustehenden Tabellenentgelts mit dem Dezembergehalt erhalten, soweit bis zum 30.09.2022 keine Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung gemäß § 36 MVG-EKD abgeschlossen worden sein sollte.

Die ADK hat dem Gesamtausschuss und dem Landeskirchenamt aufgegeben, eine Musterdienstvereinbarung für ein alternatives Entgeltanreizsystem nach § 18a TVöD-V zu erarbeiten und abzustimmen. Diese liegt nun vor. Ziel dieser Vereinbarung ist es, ab dem Jahr 2023, die gesamte Summe des zur Verfügung stehenden Budgets nach § 18 Abs. 3 TVöD-V als Sonderzahlung zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität jeweils im Monat Juli auszuzahlen.

Als Berechnungsgröße dient das Jahresentgelt der/des jeweiligen Mitarbeitenden bis zum 30. Juni des laufenden Jahres. Das bedeutet, dass auch Mitarbeitende, die bis zum 30.06. eine Beschäftigung begonnen haben, anteilig in den Genuss des Leistungsentgelts kommen. Mitarbeitende, die zum 01.07. des Jahres ausscheiden, erhalten hingegen kein Leistungsentgelt.  Das Leistungsentgelt ist damit ein in die Zukunft gerichteter Werbe- und Halteanreiz für die Mitarbeitenden.

In die Berechnung des Jahresentgelts fließen alle Entgeltbestandteile, insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22 TV-L) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind, ein. Das berechnete Budget muss vollständig ausgezahlt werden. Sollte ein Rest verbleiben, ist er im Folgejahr auszuschütten.

Grundsätzlich besteht aufgrund des ADK-Beschlusses die Möglichkeit, auch abweichende Regelungen zu dieser Musterdienstvereinbarung zu treffen, z. B. das in Teilen oder ganz eine leistungsorientierte Bezahlung vereinbart wird oder das Budget für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung und der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z.B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).

Wegen des hohen Verwaltungsaufwands und der Gefahr, dass die aufgezählten alternativen Anreize nicht alle Mitarbeitenden einbeziehen, raten wir dazu, sich an den gemeinsamen Vorschlag des Landeskirchenamtes und des Gesamtausschusses zu halten.

Da die Dienstvereinbarung bis zum 30.09.2022 abgeschlossen sein muss, solltet ihr zeitnah auf die Arbeitgeber zugehen, damit die Mitarbeitenden die volle Höhe des Leistungsentgelts 2023 ausgezahlt bekommen können. In Zeiten des Fachkräftemangels sollten auch die Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse am Abschluss dieser Dienstvereinbarung haben, zumal von den Kommunen die Refinanzierung übernommen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ilka Müller

 

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