Einmalige Corona-Sonderzahlung für die nach TV-L vergüteten Beschäftigten

Nachricht 07. Februar 2022

Einmalige Corona-Sonderzahlung für die nach TV-L vergüteten Beschäftigten

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Die ADK hat am 24.01.2022 die Übernahme des Tarifvertrags der Länder über die Zahlung einer einmaligen Corona-Sonderprämie für die kirchlichen Mitarbeitenden beschlossen, die nach dem TV-L vergütet werden. Da alle einwendungsberechtigten Stellen auf Einwendungen verzichtet haben, ist der Beschluss rechtswirksam und die Einmalzahlung kann mit dem Märzentgelt zur Auszahlung gelangen.

Voraussetzung für die Zahlung der Corona-Prämie ist, dass das Arbeitsverhältnis am 24.01.2022
besteht und zwischen dem 01.01.2021 und 24.01.2022 an wenigstens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Dies hat zur Folge, dass die Mitarbeitenden, die bis zum Tag des ADK-Beschlusses aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, die Sonderzahlung nicht erhalten.

Der Beschluss umfasst auch Auszubildende nach dem TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L, deren Rechtsverhältnis am 24. Januar 2022 besteht.

Am 24. Januar 2022 in Vollzeit beschäftigte Mitarbeitende erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro, in Vollzeit Auszubildende oder Praktikant*innen in Höhe von 650 Euro und in Teilzeit beschäftigte Mitarbeitende, Auszubildende, und Praktikant*innen anteilig entsprechend ihrem Teilzeitumfang.

Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV (450 Euro-Grenze), die unter den

TV-L fallen, haben ebenfalls einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung.

Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG ist auch an geringfügig Beschäftigte möglich und führt nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze.

Mitarbeitende, die im Januar 2022 bei einem kirchlichen Träger angefangen haben und bereits die TV-L-Sonderzahlung erhalten haben, erhalten keine weitere Sonderzahlung (Ausschluss einer Doppelzahlung) oder die ggf. fehlende Differenz gezahlt.

Auf die Corona-Sonderzahlung werden keine Steuern oder Sozialabgaben erhoben und sie zählt nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Einkommen.

Für die Beschäftigten, die Entgelt nach dem TVöD-VKA (SuE) erhalten, gilt dieser Beschluss der ADK ausdrücklich nicht. Sie haben bereits mit dem Dezember-Entgelt 2020 eine Corona-Prämie erhalten.

Neben dem Ausgleich für besondere pandemiebedingte Belastungen soll mit der Prämie auch die späte Wirksamkeit der Tariferhöhung im TV-L zum 01.12.2022 ausgeglichen werden. 

Im Bereich des TV-L wurde eine Entgelterhöhung von 2,8% ab dem 01.12.2022 beschlossen. Dieser Beschluss muss in der ADK noch verhandelt werden.

Bereits in der Dezembersitzung hat die ADK die Kurzarbeiterregelung bis 30. Juni 2022 verlängert. In den betroffenen Einrichtungen können nun weiterhin Dienstvereinbarungen abgeschlossen oder verlängert werden.

Links hierzu:

ADK-Info 1/1022

Beschluss der ADK vom 24.01.2022