Information zur Mitbestimmung bei der Festlegung der Entgeltstufe

Nachricht 23. Mai 2022

Information zur Mitbestimmung bei der Festlegung der Entgeltstufe

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

offensichtlich gibt es immer wieder Nachfragen beim Landeskirchenamt bezüglich der Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung.

Deshalb hat das Landeskirchenamt hierzu eine Information erstellt, das die Mitbestimmung bei der Festlegung der Entgeltstufe näher erläutert.

§ 42, lit. c MVG-EKD regelt das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung. Laut eines Kirchengerichtsurteils von 2010 (AZ I-0124/R89-09) beinhaltet dies auch die Mitbestimmung bei der Festlegung der Entgeltstufe.

Allerdings nimmt die MAV nur eine Überprüfung der Einschätzung des Arbeitgebers vor. Ein Gestaltungrecht hat die MAV bei der Festlegung der Stufe nicht.

Es besteht aber ein Informationsanspruch für die MAV auch darüber, welche förderlichen Zeiten anerkannt wurden und ob eine Stufenvorweggewährung vereinbart wurde.

Stufenvorweggewährungen sind keine Stufenzuordnung, sondern setzten einen finanziellen Rahmen, bis zu dem Geldmittel entweder:

  • abschmelzend,
  • gleichbleibend oder
  • dynamisch mitwachsend

zu Zwecken der Personalbindung/Personalgewinnung zugestanden werden können.

Nach § 16 Abs. 5 Sätze 3 + 4 kann die Zulage befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich, d.h. neben einem vorausbestimmbaren Ende der Stufenvorweggewährung, könnte diese auch widerrufen werden. Allerdings wäre ein Widerruf nur möglich, wenn zuvor, bei Abschluss der Vereinbarung, die Widerrufsbedingungen festgelegt würden.

Unserer Erfahrung nach erfolgen nicht flächendeckend die Mitteilungen über die Anerkennung förderlicher Zeiten oder Stufenvorweggewährungen durch die Kirchenämter an die MAVen. Das Landeskirchenamt weist in seiner Information ausdrücklich darauf hin, dass es eine Darlegung des Ergebnisses der Stufenzuordnung und der Höhe der Vorweggewährung an die MAVen aus Gründen der Transparenz für geboten hält. Dies ist wichtig, damit die MAVen auf eine Gleichbehandlung der Mitarbeitenden achten können.

Mit freundlichen Grüßen

 

Ilka Müller

Rundschreiben Mitbestimmung der MAV nach § 42 c MVG-EKD