Arbeitssicherheit

Informationen zum Bereich der Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizinischen Betreuung

Arbeitssicherheit in der hannoverschen Landeskirche

Die Koordinatorin für Arbeitssicherheit ist Frau Veronika Stein im Landeskirchenamt, Tel. 0511 - 1241-250.
Sie beantwortet gern Ihre Fragen zu diesem Thema.
 
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

    Mit der sicherheitstechnischen Beratung und Betreuung der Einrichtungen und Gemeinden der Landeskirche sind die Sicherheitsingenieure

    bei der EFAS beauftragt.
    Die EFAS ist zu erreichen unter Tel. 0511-2796-640 oder per E-Mail unter info@efas-online.de  
  • Präventionskonzept Arbeits- und Gesundheitsschutz

    Zum 17. Juli 2014 ist zwischen der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ein neues Präventionskonzept zum Arbeits- und Gesundheitsschutz geschlossen worden. Diesem Vertrag ist auch die hannoversche Landeskirche beigetreten. Für die vollständige Umsetzung aller in der Präventionsvereinbarung geforderten Maßnahmen hatten die Gliedkirchen drei Jahre Zeit. Das neue Präventionskonzept ist in seinen Anforderungen deutlich präziser als die frühere Präventionsvereinbarung und greift die gesetzlichen Änderungen und die Neufassung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ mit auf. Ziel ist es, die Beratung und Betreuung der Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen bedarfsgerechter zu gestalten. Daher werden insbesondere die Tätigkeit der Ortskräfte und der Koordinatorinnen und Koordinatoren in den Landeskirchen und die Arbeitsweise der Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) klarer geregelt. Der Umfang der Betreuung der einzelnen kirchlichen Einrichtungen durch die Sicherheitsingenieure der EFAS in der hannoverschen Landeskirche und die arbeitsmedizinische Betreuung sind zukünftig abhängig von der Betriebsgröße. In Einrichtungen mit höchstens 50 Beschäftigten muss innerhalb von 5 Jahren eine Grundbetreuung stattfinden, welche in der Regel 4 Stunden beträgt. Diese Grundbetreuung ist im 5-jährigen Turnus zu wiederholen. Zusätzlich findet eine weitere spezifische Unterstützung in jährlich mindestens 20 % der Einrichtungen statt, die in der Regel einen zeitlichen Umfang von 2 Stunden je Einrichtung nicht unterschreiten soll. In Einrichtungen mit mehr als 50 Beschäftigten soll jährlich eine sicherheitstechnische Grundbetreuung von 0,3 Stunden je Beschäftigtem und eine arbeitsmedizinische Grundbetreuung von 0,2 Stunden je Beschäftigtem sichergestellt werden. Die Entscheidungsträger der Einrichtungen sollen regelmäßig im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geschult werden.
    Neu im Präventionskonzept ist auch die herausgehobene Pflicht der Gliedkirchen, mit Unterstützung der EFAS jedes Jahr prüfbare quantitative und qualitative Ziele zum Arbeitsschutz festzulegen und eine entsprechende Dokumentation der Betreuungsleistungen zu fertigen.
     
  • Arbeitsschutzausschüsse

    Der auf landeskirchlicher Ebene gebildete Arbeitsschutzausschuss beschäftigt sich insbesondere mit grundlegenden Überlegungen zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und Einrichtungen in der hannoverschen Landeskirche. Augenblickliche Schwerpunktthemen sind die Bildung von Arbeitsschutzkreisen in allen Kirchenkreisen, die Förderung der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für alle kirchlichen Arbeitsplätze und die Reduzierung der Arbeitsunfälle durch Stürze und Stolpern. Regelmäßig werden Tagesfortbildungen zum Themenbereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes organisiert. Augenblickliche Vorsitzende des Arbeitsschutzausschusses ist Frau OKR Herzog aus dem Landeskirchenamt. Stellvertretende Vorsitzende ist Ilka Müller vom Gesamtausschuss. Die Vertreter der Mitarbeiterschaft im Arbeitsschutzausschuss werden vom Gesamtausschuss benannt. Neben Ilka Müller ist dies augenblicklich Ehla Hausmann.
     
    Arbeitsschutzausschüsse auf Kirchenkreisebene sind für die praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unerlässlich. Der Arbeitsschutzausschuss der hannoverschen Landeskirche strebt an, dass in allen Kirchenkreisen und unabhängigen Einrichtungen ein Arbeitsschutzausschuss (oft auch Arbeitsschutzkreis genannt) gebildet wird. Hierzu siehe auch die Rundverfügungen K3/2008 vom 4. September 2008 und G10/2013 vom 18. Juli 2013. Die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen auch auf Kirchenkreisebene ist auch aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes unerlässlich. Leider zieren sich bisher noch einige Kirchenkreise bei der Bildung von Arbeitsschutzausschüssen. Bisher wurden in 42 Kirchenkreisen und Einrichtungen (Stand März 2017) entsprechende Ausschüsse gebildet.
     
  • Arbeitsmedizinische Betreuung

    Die arbeitsmedizinische Betreuung in der hannoverschen Landeskirche, aber auch in den restlichen Gliedkirchen der EKD, wird seit 1998 vom Betriebsärztlichen Dienst BAD wahrgenommen.

    Der Koordinator ist Herr Dr. Peter Gülden, Tel. 0511-709060-61. E-Mail : peter.guelden@bad-gmbh.de  

    Der BAD betreibt bundesweit eine Reihe von Niederlassungen, sodass Betriebsärzte vor Ort kontaktiert werden können. Die Kontaktadressen können auf der Homepage durch Eingabe der PLZ schnell gefunden werden.

    Die Leistungen der arbeitsmedizinischen Betreuung sind aus dem 2017 aktualisierten Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung ersichtlich. Der BAD organisiert und führt auch Info-Veranstaltungen durch.
    Hilfreich für die arbeitsmedizinische Betreuung ist auch das von der EFAS herausgegebene Informationsblatt Infektionsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten.
     
  • Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung

    Gemäß § 40 Buchstaben a,b MVG-EKD hat die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren, sowie bei der Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit. Hieraus resultiert auch eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den für die jeweiligen Einrichtungen zuständigen Sicherheitsingenieuren der EFAS, eine Mitwirkung im Arbeitsschutzkreis und eine entsprechende Einbindung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die Sitzungen der Mitarbeitervertretungen. Selbstverständlich sollte es sein, die Begehungen der EFAS als Mitarbeitervertretung zu begleiten, um einen Überblick über den Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den einzelnen Einrichtungen zu gewinnen und für eine verbesserte Umsetzung desselben und die Beseitigung der festgestellten Mängel eintreten zu können.
    Für den Gesamtausschuss ist es wichtig, dass die Mitarbeitervertretungen von allen geplanten Begehungen durch die EFAS erfahren, um daran teilnehmen zu können. Dies wird inzwischen im Regelfall sichergestellt durch eine entsprechende Information durch die EFAS an die betroffenen Mitarbeitervertretungen im Vorfeld. Um eine entsprechende Mängelbeseitigung nach den Begehungen fördern zu können, ist aber auch der Begehungsbericht für die Mitarbeitervertretungen unerlässlich. Die EFAS darf diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit Einwilligung der Einrichtungen und Kirchengemeinden direkt an die MAV versenden, ansonsten muss der Bericht direkt von den begangenen Einrichtungen bzw. Kirchenvorständen angefordert werden.
     
  • Berufsgenossenschaften

    Auch Berufsgenossenschaften begehen Einrichtungen. Diese haben ein Weisungsrecht gegenüber Arbeitgebern und können die nachweisliche Abstellung von Mängeln innerhalb von 4 Wochen fordern. Sie können sogar Einrichtungen schließen z.B. bei Gefahr im Verzug.

    Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften im kirchlichen Bereich:

Siegfried Wulf

  • Präventionskonzept Arbeits- und Gesundheitsschutz

    Zum 17. Juli 2014 ist zwischen der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ein neues Präventionskonzept zum Arbeits- und Gesundheitsschutz geschlossen worden. Diesem Vertrag ist auch die hannoversche Landeskirche beigetreten. Für die vollständige Umsetzung aller in der Präventionsvereinbarung geforderten Maßnahmen hatten die Gliedkirchen drei Jahre Zeit. Das neue Präventionskonzept ist in seinen Anforderungen deutlich präziser als die frühere Präventionsvereinbarung und greift die gesetzlichen Änderungen und die Neufassung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ mit auf. Ziel ist es, die Beratung und Betreuung der Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen bedarfsgerechter zu gestalten. Daher werden insbesondere die Tätigkeit der Ortskräfte und der Koordinatorinnen und Koordinatoren in den Landeskirchen und die Arbeitsweise der Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) klarer geregelt. Der Umfang der Betreuung der einzelnen kirchlichen Einrichtungen durch die Sicherheitsingenieure der EFAS in der hannoverschen Landeskirche und die arbeitsmedizinische Betreuung sind zukünftig abhängig von der Betriebsgröße. In Einrichtungen mit höchstens 50 Beschäftigten muss innerhalb von 5 Jahren eine Grundbetreuung stattfinden, welche in der Regel 4 Stunden beträgt. Diese Grundbetreuung ist im 5-jährigen Turnus zu wiederholen. Zusätzlich findet eine weitere spezifische Unterstützung in jährlich mindestens 20 % der Einrichtungen statt, die in der Regel einen zeitlichen Umfang von 2 Stunden je Einrichtung nicht unterschreiten soll. In Einrichtungen mit mehr als 50 Beschäftigten soll jährlich eine sicherheitstechnische Grundbetreuung von 0,3 Stunden je Beschäftigtem und eine arbeitsmedizinische Grundbetreuung von 0,2 Stunden je Beschäftigtem sichergestellt werden. Die Entscheidungsträger der Einrichtungen sollen regelmäßig im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geschult werden.
    Neu im Präventionskonzept ist auch die herausgehobene Pflicht der Gliedkirchen, mit Unterstützung der EFAS jedes Jahr prüfbare quantitative und qualitative Ziele zum Arbeitsschutz festzulegen und eine entsprechende Dokumentation der Betreuungsleistungen zu fertigen.
     
  • Arbeitsschutzausschüsse

    Der auf landeskirchlicher Ebene gebildete Arbeitsschutzausschuss beschäftigt sich insbesondere mit grundlegenden Überlegungen zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und Einrichtungen in der hannoverschen Landeskirche. Augenblickliche Schwerpunktthemen sind die Bildung von Arbeitsschutzkreisen in allen Kirchenkreisen, die Förderung der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für alle kirchlichen Arbeitsplätze und die Reduzierung der Arbeitsunfälle durch Stürze und Stolpern. Regelmäßig werden Tagesfortbildungen zum Themenbereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes organisiert. Augenblickliche Vorsitzende des Arbeitsschutzausschusses ist Frau OKR Herzog aus dem Landeskirchenamt. Stellvertretende Vorsitzende ist Ilka Müller vom Gesamtausschuss. Die Vertreter der Mitarbeiterschaft im Arbeitsschutzausschuss werden vom Gesamtausschuss benannt. Neben Ilka Müller ist dies augenblicklich Ehla Hausmann.
     
    Arbeitsschutzausschüsse auf Kirchenkreisebene sind für die praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unerlässlich. Der Arbeitsschutzausschuss der hannoverschen Landeskirche strebt an, dass in allen Kirchenkreisen und unabhängigen Einrichtungen ein Arbeitsschutzausschuss (oft auch Arbeitsschutzkreis genannt) gebildet wird. Hierzu siehe auch die Rundverfügungen K3/2008 vom 4. September 2008 und G10/2013 vom 18. Juli 2013. Die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen auch auf Kirchenkreisebene ist auch aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes unerlässlich. Leider zieren sich bisher noch einige Kirchenkreise bei der Bildung von Arbeitsschutzausschüssen. Bisher wurden in 42 Kirchenkreisen und Einrichtungen (Stand März 2017) entsprechende Ausschüsse gebildet.
     
  • Arbeitsmedizinische Betreuung

    Die arbeitsmedizinische Betreuung in der hannoverschen Landeskirche, aber auch in den restlichen Gliedkirchen der EKD, wird seit 1998 vom Betriebsärztlichen Dienst BAD wahrgenommen.

    Der Koordinator ist Herr Dr. Peter Gülden, Tel. 0511-709060-61. E-Mail : peter.guelden@bad-gmbh.de  

    Der BAD betreibt bundesweit eine Reihe von Niederlassungen, sodass Betriebsärzte vor Ort kontaktiert werden können. Die Kontaktadressen können auf der Homepage durch Eingabe der PLZ schnell gefunden werden.

    Die Leistungen der arbeitsmedizinischen Betreuung sind aus dem 2017 aktualisierten Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung ersichtlich. Der BAD organisiert und führt auch Info-Veranstaltungen durch.
    Hilfreich für die arbeitsmedizinische Betreuung ist auch das von der EFAS herausgegebene Informationsblatt Infektionsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten.
     
  • Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung

    Gemäß § 40 Buchstaben a,b MVG-EKD hat die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren, sowie bei der Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit. Hieraus resultiert auch eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den für die jeweiligen Einrichtungen zuständigen Sicherheitsingenieuren der EFAS, eine Mitwirkung im Arbeitsschutzkreis und eine entsprechende Einbindung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die Sitzungen der Mitarbeitervertretungen. Selbstverständlich sollte es sein, die Begehungen der EFAS als Mitarbeitervertretung zu begleiten, um einen Überblick über den Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den einzelnen Einrichtungen zu gewinnen und für eine verbesserte Umsetzung desselben und die Beseitigung der festgestellten Mängel eintreten zu können.
    Für den Gesamtausschuss ist es wichtig, dass die Mitarbeitervertretungen von allen geplanten Begehungen durch die EFAS erfahren, um daran teilnehmen zu können. Dies wird inzwischen im Regelfall sichergestellt durch eine entsprechende Information durch die EFAS an die betroffenen Mitarbeitervertretungen im Vorfeld. Um eine entsprechende Mängelbeseitigung nach den Begehungen fördern zu können, ist aber auch der Begehungsbericht für die Mitarbeitervertretungen unerlässlich. Die EFAS darf diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit Einwilligung der Einrichtungen und Kirchengemeinden direkt an die MAV versenden, ansonsten muss der Bericht direkt von den begangenen Einrichtungen bzw. Kirchenvorständen angefordert werden.
     
  • Berufsgenossenschaften

    Auch Berufsgenossenschaften begehen Einrichtungen. Diese haben ein Weisungsrecht gegenüber Arbeitgebern und können die nachweisliche Abstellung von Mängeln innerhalb von 4 Wochen fordern. Sie können sogar Einrichtungen schließen z.B. bei Gefahr im Verzug.

    Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften im kirchlichen Bereich:

Siegfried Wulf