Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Nachricht 22. Februar 2022

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ab dem 15. März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitssektor.

Da es einige Anfragen gab, möchten wir euch auf diesem Wege über die Umsetzung dieser Impfpflicht informieren.

 

Durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ wird zum 15. März 2022 in § 20a Infektionsschutzgesetz eine sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ eingeführt.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt insbesondere für medizinisches und pflegerisches Personal, da dieses täglich mit besonders vulnerablen Gruppen in Kontakt ist. Sie betrifft aber auch alle anderen dort tätigen Personen, wie z. B. Reinigungskräfte oder Küchenpersonal, wenn nicht jeglicher Kontakt zu vulnerablen Personen oder anderen Mitarbeitenden ausgeschlossen werden kann.

§ 20a Abs. 1 IfSG enthält eine Aufzählung von Einrichtungen, in denen ab dem 16. März die Impfpflicht gilt, dazu gehören z. B. Krankenhäuser, Pflegeheime, Tageskliniken, ambulante Pflegedienste und Wohngruppen.

Personen, die in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen tätig sind, haben der Dienstellenleitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 geimpft werden können, vorzulegen.

Wird der Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, hat die jeweilige Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 20a Abs. 4 IfSG für den Fall, dass der Impf- oder Genesenennachweis nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit verliert und kein neuer gültiger Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit vorgelegt wird.

Das Gesundheitsamt kontaktiert die Betroffenen und fragt den Status nochmals nach und weist ggf. auf die Impfpflicht und Möglichkeit der Nachholung hin.

Liegen dann nach wie vor keine gültigen Impf- oder Genesenennachweise oder eine Befreiung von der Impfpflicht vor, kann das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot für die Arbeitsstelle und ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Bis zur Erteilung eines Tätigkeits- und Betretungsverbots durch das Gesundheitsamt, kann der/die betroffene Mitarbeitende unter Einhaltung der 3-G-Regel weiter arbeiten. Bei einem Tätigkeits- und Betretungsverbot entfällt im Ergebnis auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung eines Entgelts. Damit entfällt auch die Krankenversicherung für die vom Tätigkeits- und Betretungsverbot betroffenen Mitarbeitenden.

Mit einer Kündigung müssen die betroffenen Mitarbeitenden vermutlich nicht rechnen, da zunächst vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht werden muss, dass es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gibt. Außerdem ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht zunächst bis zum Jahresende befristet. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen darf der Ausspruch einer Kündigung für den Arbeitgeber immer nur das letzte Mittel sein, das nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit als äußerste geeignete, erforderliche und angemessene Möglichkeit verbleibt. Da die Einrichtungen sowieso schon unter dem Fachkräftemangel leiden, werden viele Arbeitgeber auch diese Kräfte für die Zukunft halten wollen.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ab dem 15. März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitssektor.

Da es einige Anfragen gab, möchten wir euch auf diesem Wege über die Umsetzung dieser Impfpflicht informieren.

 

Durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ wird zum 15. März 2022 in § 20a Infektionsschutzgesetz eine sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ eingeführt.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt insbesondere für medizinisches und pflegerisches Personal, da dieses täglich mit besonders vulnerablen Gruppen in Kontakt ist. Sie betrifft aber auch alle anderen dort tätigen Personen, wie z. B. Reinigungskräfte oder Küchenpersonal, wenn nicht jeglicher Kontakt zu vulnerablen Personen oder anderen Mitarbeitenden ausgeschlossen werden kann.

§ 20a Abs. 1 IfSG enthält eine Aufzählung von Einrichtungen, in denen ab dem 16. März die Impfpflicht gilt, dazu gehören z. B. Krankenhäuser, Pflegeheime, Tageskliniken, ambulante Pflegedienste und Wohngruppen.

Personen, die in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen tätig sind, haben der Dienstellenleitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 geimpft werden können, vorzulegen.

Wird der Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, hat die jeweilige Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 20a Abs. 4 IfSG für den Fall, dass der Impf- oder Genesenennachweis nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit verliert und kein neuer gültiger Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit vorgelegt wird.

Das Gesundheitsamt kontaktiert die Betroffenen und fragt den Status nochmals nach und weist ggf. auf die Impfpflicht und Möglichkeit der Nachholung hin.

Liegen dann nach wie vor keine gültigen Impf- oder Genesenennachweise oder eine Befreiung von der Impfpflicht vor, kann das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot für die Arbeitsstelle und ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Bis zur Erteilung eines Tätigkeits- und Betretungsverbots durch das Gesundheitsamt, kann der/die betroffene Mitarbeitende unter Einhaltung der 3-G-Regel weiter arbeiten. Bei einem Tätigkeits- und Betretungsverbot entfällt im Ergebnis auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung eines Entgelts. Damit entfällt auch die Krankenversicherung für die vom Tätigkeits- und Betretungsverbot betroffenen Mitarbeitenden.

Mit einer Kündigung müssen die betroffenen Mitarbeitenden vermutlich nicht rechnen, da zunächst vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht werden muss, dass es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gibt. Außerdem ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht zunächst bis zum Jahresende befristet. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen darf der Ausspruch einer Kündigung für den Arbeitgeber immer nur das letzte Mittel sein, das nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit als äußerste geeignete, erforderliche und angemessene Möglichkeit verbleibt. Da die Einrichtungen sowieso schon unter dem Fachkräftemangel leiden, werden viele Arbeitgeber auch diese Kräfte für die Zukunft halten wollen.