Nachgewährung von durch Quarantäne beeinträchtigten Urlaub

Nachricht 19. April 2022

Nachgewährung von durch Quarantäne beeinträchtigten Urlaub

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den vergangenen zwei Jahren erhielt der Gesamtausschuss häufiger Anfragen zur Nachgewährung von Urlaub, wenn Mitarbeitende während ihres Urlaubes als Kontaktpersonen zu an Covid-19 erkrankten Personen eine Quarantäneanordnung erhielten, ohne selbst erkrankt zu sein.

Bisher mussten wir aufgrund der hierzu ergangenen Urteile davon ausgehen, dass kein Anspruch auf eine Neugewährung des durch die Quarantäne beeinträchtigten Urlaubs besteht. So hat es auch die Landeskirche in ihren FAQ’s zu Corona veröffentlicht.

Grundlage dieser Auslegung waren verschiedene BAG-Urteile, in denen geurteilt wurde, dass die Nichterfüllung des Erholungszwecks eines Urlaubs grundsätzlich zum Risikobereich des betroffenen Arbeitnehmers gehört.

Zwischenzeitlich haben verschiedene Arbeitsgerichte direkt zu Klagen von Arbeitnehmer*innen geurteilt, die ihren Urlaub aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nachgewährt bekommen wollten, unter anderem das LAG Köln (Aktenzeichen: 2 Sa 488/21). Alle Entscheidungen gingen zu Ungunsten der betroffenen Arbeitnehmer*innen aus.

Jetzt hat das LAG Hamm erstmals eine anderslautende Entscheidung getroffen. Es kommt zu der Auffassung, dass unabhängig davon, wie die jeweils von der Quarantäne Betroffenen diese erleben, die mit der Urlaubsgewährung zu ermöglichende freie Entfaltung weitgehend ausgeschlossen ist. Daher könne der Urlaubszweck aus Gründen, die nichts mit der Person zu tun haben, nicht erreicht werden. Der Urlaub muss nachgewährt werden.

Das LAG Hamm hat die Revision vor dem BAG zugelassen, denn der Entscheidung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Der Gesamtausschuss hält es für wichtig, Mitarbeitenden über diese Entscheidung zu unterrichten. Der Anspruch auf Nachgewährung von durch Quarantäne vereitelten Urlaubszeiten unterliegt der Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist beträgt ein Jahr (§ 27 DienstVO). Deshalb sollten betroffene Mitarbeitende nicht die Entscheidung des BAG abwarten, sondern ihren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen, denn die Entscheidung des BAG in dieser Sache kann noch längere Zeit dauern.