Hannoversche Landeskirche schreibt kircheninterne Stellenausschreibung ab 2008 verbindlich vor

Nachricht 13. Dezember 2007

Nun gibt es also doch noch Bewegung bezüglich der kircheninternen Stellenausschreibung im Bereich der hannoverschen Landeskirche. Mit der Rundverfügung G 10/ 2007 wird die interne Stellenausschreibung ab dem 1. Januar 2008 verbindlich vorgeschrieben. Die Verletzung dieser Pflicht zur Stellenausschreibung stellt einen Grund für die Mitarbeitervertretung dar, die Zustimmung zur Einstellung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin zu verweigern.

Die Möglichkeit, interne Stellenausschreibungen verbindlich vorzuschreiben, wurde im März 2005 durch eine Änderung im Mitarbeitergesetz (MG) geschaffen. Dort heißt es seitdem im § 3 a Stellenausschreibung: " Die Konföderation und die beteiligten Kirchen können je für ihren Bereich bestimmen, dass Mitarbeiterstellen nur besetzt werden, wenn sie zuvor innerkirchlich ausgeschrieben waren."

Bisher weigerte sich das Landeskirchenamt beharrlich, diese von ihm selbst in die Gesetzgebung der Konföderation eingebrachte Möglichkeit auch im eigenen Bereich anzuwenden. Der Gesamtausschuss hatte dieses Thema immer wieder angeschnitten. Ist es doch schwer einzusehen, dass in Zeiten gravierender Einsparungen und Stellenstreichungen, in denen kirchliche Beschäftigte vom Verlust ihrer Arbeitsplätze bedroht sind, sich Nachbargemeinden bei einer Neueinstellung auf dem freien Arbeitsmarkt bedienen.

Welche Stellen müssen in Zukunft auf welche Art und Weise ausgeschrieben werden?

Den Vorschriften zur internen Stellenausschreibung wird in Zukunft durch eine Veröffentlichung in der Stellenbörse für Kirche und Diakonie über das Internet Genüge getan. Bei der Stellenausschreibungsfrist ist ein angemessener Zeitraum zu wählen. Nicht ausgeschrieben werden müssen Stellen für Lehrkräfte, Stellen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, und Stellen die mit Aushilfs- oder Vertretungskräften besetzt werden sollen, wenn das Dienstverhältnis auf bis zu drei Monate befristet wird.

Trifft die vom Landeskirchenamt getroffene Entscheidung die Intentionen des Gesamtausschusses?

Die ersten Aufschreie der Arbeitgeberseite über ein solches "bürokratisches Verfahren" sind schon an den Gesamtausschuss herangetragen worden und werden inzwischen auch das Landeskirchenamt erreicht haben. Laut Arbeitgeberaussage müssen viele Stellenentscheidungen zeitnah getroffen werden. Dies wird ihrer Meinung nach durch den vorgeschriebenen Ausschreibungsweg behindert.

Doch auch der Gesamtausschuss hat seine Zweifel am gewählten Verfahren. Interessiert die freie Küsterstelle mit 12 Wochenstunden in Hameln wirklich den Küster in Ostfriesland, dessen Arbeitsplatz bedroht ist? Wird der gefährdete Küster in einer Nachbargemeinde in Hameln überhaupt Kenntnis von der Ausschreibung erlangen. Wie viele kirchliche Beschäftigte sind wirklich in der Lage (von ihren Kenntnissen und ihrer technischen Ausstattung) regelmäßig auf die Stellenbörse Zugriff zu nehmen?

Die MAV hat den Hebel in der Hand

Die Rundverfügung G10/ 2007 ermöglicht es, von der vorgesehenen Art der Ausschreibung abzusehen, wenn darüber Einvernehmen mit der MAV erzielt wird. Wir haben es also in der Hand, zusammen mit den Arbeitgebern die Anwendung der Rundverfügung den Notwendigkeiten in unseren Kirchenkreisen anzupassen. Keine leichte Aufgabe. Schließlich geht es nicht darum, den Arbeitgebern ein möglichst einfaches Ausschreibungsverfahren zu ermöglichen, bzw. es ihnen gänzlich zu erlassen. Vielmehr stehen wir unseren kirchlichen Beschäftigten gegenüber in der Verantwortung, Arbeitsplätze zu sichern, betriebsbedingte Kündigungen möglichst zu vermeiden und befristet Beschäftigten eine Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Welche Möglichkeiten eröffnen sich?

MAV und Arbeitgeber können sich auf den Verzicht einer internen Ausschreibung bestimmter Stellen einigen. Sie können zusätzlich zur Ausschreibung in der Stellenbörse der EKD eine interne Ausschreibung im gesamten Kirchenkreis vereinbaren. Sie könnten den Verzicht der Ausschreibung in der Stellenbörse vereinbaren und dafür eine gestaffelte Ausschreibung auf Kirchenkreisebene, bzw. bestimmter Stellen auch im weiteren kirchlichen Umfeld oder auf landeskirchlicher Ebene vereinbaren. Es gibt viele weitere Möglichkeiten. Der Fantasie sind wenig Grenzen gesetzt.

In welcher Form sollten solche Vereinbarungen geschlossen werden?

Kommt es zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung, dann sollte dies im Rahmen einer Dienstvereinbarung geschehen. Die Mitarbeitervertretung sollte sich vor Beginn der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber im Klaren darüber werden, was ihr zur Arbeitsplatzsicherung kirchlicher Beschäftigter in ihrem Verantwortungsbereich wirklich wichtig ist. Zu beachten ist: Es gibt durch die Rundverfügung eine verbindliche Vorschrift zur kircheninternen Ausschreibung freier Stellen, es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur außerkirchlichen Stellenausschreibung. Auch ist darauf zu achten, dass Dienstvereinbarungen, welche mit dem Kirchenkreisvorstand abgeschlossen werden, von allen Kirchenvorständen übernommen werden müssen, um im gesamten Kirchenkreis Wirkung zu entfalten.

Welche Inhalte sollten in einer Dienstvereinbarung geregelt werden?

  • In einer Präambel sollte die gemeinsame Verantwortung für den Erhalt kirchlicher Beschäftigungsverhältnisse und sozialverträglicher Lösungen im Rahmen von Stellenplanung und neuem Zuweisungsrecht herausgearbeitet werden.
  • Es ist zu regeln, welche Stellen intern auszuschreiben sind, bzw. bei welchen Stellen auf eine interne Ausschreibung verzichtet werden kann (z. B. Neu eingerichtete Stellen müssen grundsätzlich intern ausgeschrieben werden. Verzicht auf Ausschreibung bei Krankheitsvertretungen und befristeten Beschäftigungen von bis zu 3 Monaten Dauer. Verzicht auf Ausschreibung in Einzelfällen, wenn die MAV einem begründeten Antrag des Arbeitgebers zustimmt. Verzicht auf Ausschreibung bei Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis. Verzicht auf Ausschreibung, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel an bestimmte Personen gebunden sind.).
  • Der Rahmen der internen Ausschreibung ist festzulegen (z. B. Kirchengemeindestellen müssen kirchenkreisweit ausgeschrieben werden. Kirchenkreisstellen müssen im eigenen Kirchenkreis und den umliegenden Kirchenkreisen ausgeschrieben werden. Diakonenstellen müssen landeskirchenweit ausgeschrieben werden. Stellen in Kindertagesstätten müssen kirchenkreisweit in den Kindertagesstätten ausgeschrieben werden. Die kirchenkreisinterne Ausschreibung erfolgt parallel zur Ausschreibung über die EKD-Stellenbörse bzw. auf die Ausschreibung über die EKD-Stellenbörse wird verzichtet.).
  • Die Ausschreibungsform ist festzulegen (z. B. per Email an alle Anstellungsträger und Einrichtungen des Kirchenkreises mit der Verpflichtung der angemessenen Bekanntgabe z. B. über Aushang).
  • Es könnte eine Prioritätenabstufung bei der Berücksichtigung geeigneter interner Bewerber vereinbart werden (z. B. von betriebsbedingter Kündigung bedrohte kirchliche Beschäftigte sind befristet Beschäftigten bei vorhandener Eignung vorzuziehen. In der gleichen Einrichtung befristet Beschäftigte sind Bewerbern aus dem weiteren kirchlichen Umfeld bei entsprechender Eignung vorzuziehen. Bei der Besetzung der freien Stelle mit einem geeigneten befristet beschäftigten Bewerber aus der eigenen Einrichtung kann auf eine interne Stellenausschreibung verzichtet werden.).
  • Die MAV sollte alle internen Stellenausschreibungen zur Kenntnis erhalten.
  • Das Datum des Inkrafttretens und die Kündigungsmöglichkeiten der Dienstvereinbarung sollten vereinbart werden.

 

Siegfried Wulf