Begründung zum Leiharbeitsurteil vom 09.10.2006 liegt jetzt vor

Nachricht 31. Januar 2007

Die Kollegen der ag-mav berichten auf ihrer Homepage über das nun vorliegende Urteil zur Leiharbeit bei kirchlichen Arbeitgebern (siehe auch Gesamtausschuss-Meldung vom 16.10.06) folgendermaßen:

Am 9.Oktober 2006 hatte der Kirchengerichtshof der EKD (KGH-EKD) entschieden, dass eine Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern in einer diakonischen Einrichtung verweigern darf. Aus der seit dem 25.1.2006 vorliegenden Begründung ist nun ersichtlich, dass der KGH-EKD damit der von vielen diakonischen Arbeitgebern angestrebten Tarifflucht entscheiden entgegentritt:

Es mag zwar den Vorstellungen der Dienststellenleitung entsprechen, die diakonieeigene Arbeitnehmerüberlassung und externe Zeitarbeitsunternehmen auch in Arbeitsfeldern der Diakonie wegen erhöhter Flexibilitätserfordernisse wie Belegungsschwankungen und wegen des zunehmenden Kostendrucks als geboten anzusehen. Dabei wird aber übersehen, dass die Dienststelle oder ihre Leitung jedenfalls dann ein tragendes Prinzip der Kirchlichkeit verlassen, nämlich das Leitbild der Dienstgemeinschaft, wenn auf Dauer Arbeitsplätze durch Leiharbeitnehmer besetzt werden(...)

Die dauerhafte Substitution von Mitarbeitern durch Leiharbeitnehmer, die im Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehen und nur dem Weisungsrecht der Dienststelle unterworfen sind, also letztlich zwei Herren dienen, konterkarriert die Idee vom gemeinschaftlichen Handeln von Mitarbeitenden und Dienststellenleitung im Rahmen der Dienstgemeinschaft. Das kirchliche Grundprinzip des Leitbildes der Dienstgemeinschaft lässt den dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht zu. Eine Dienststellenleitung und die im Anstellungsverhältnis mit der Dienststelle Beschäftigten bilden die Dienstgemeinschaft.(...)

Hinzu kommt, dass (...) der Dienstgemeinschaft auch eine angemessene Vergütung für alle diejenigen immanent ist, die für sich und ihre Familien von der Arbeit in der Dienstgemeinschaft ihren Lebensunterhalt bestreiten (müs-sen).(...)

Dieses Modell der Flucht aus dem Dritten Weg widerspricht der kirchlichen Grundvorstellung vom Leitbild der Dienstgemeinschaft und verstößt damit gegen kirchliches Recht.

Baumann-Czichon