Engagement der Mitarbeitervertretungen in den Ausschüssen der Kirchenkreistage

Nachricht 16. Juli 2007

Der Gesamtausschuss hält es für wichtig, dass sich die Mitarbeitervertretungen in noch stärkerem Maß als bisher in den Planungsbereichen auf der Kirchenkreisebene engagieren. Aufgrund der Kürzungsbeschlüsse der Synode und dem neuen Zuweisungsrecht stehen die Kirchenkreise in den nächsten Jahren vor gewaltigen Umwälzungen, welche sich auch auf die kirchlichen Beschäftigungsverhältnisse deutlich auswirken werden. Um die Interessen unserer Kolleginnen und Kollegen wirkungsvoll wahrnehmen zu können, muss der Einsatz der MAV so frühzeitig wie möglich erfolgen. Wollen wir etwas bewirken, dann muss dies möglichst schon in der Planungsphase initiiert werden. Dabei sollten wir uns nicht nur vom Mitbestimmungsgedanken leiten lassen. Gelingt es uns zusätzlich, als beratendes Mitglied in Planungsausschüssen teilzunehmen, dann können wir dort zwar nicht mit abstimmen, aber durch unsere Fachkompetenz einiges bewegen. Immerhin haben oftmals die anderen, stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse noch keine vorgefasste feste Meinung. Oft sind sie selber unsicher, verfügen nicht über umfassende Fachkenntnisse und sind stichhaltigen Argumenten gegenüber durchaus aufgeschlossen.

Wichtigstes Gremium für die Planungen auf Kirchenkreisebene ist der Kirchenkreistag mit seinen Ausschüssen. Dort fallen wichtige Entscheidungen über die Schwerpunktsetzung der Kirchenkreise und darüber, wie und ob die Strukturanpassungen sozialverträglich organisiert werden. Von besonderem Interesse für uns Mitarbeitervertretungen sind die Beratungen über den Haushalts - und Stellenplan, den Stellenrahmenplan, die Finanzplanung des Kirchenkreises und die Planungen zur Schaffung oder Schließung von Einrichtungen im Kirchenkreis.

Für MAV'en bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, sich an den Planungen zu beteiligen:

1. In den Mitarbeiterversammlungen im Herbst 2006 wurden 3 MitarbeiterInnen und 3 StellvertreterInnen gewählt, um durch den KKV in den Kirchenkreistag berufen zu werden. Diese müssen aber nicht zwingend der MAV angehören. Die berufenen MitarbeiterInnen können in die Ausschüsse gewählt werden. Unserer Meinung nach ist es wichtig mit diesen MitarbeiterInnen in Kontakt zu stehen.

2. Im Mitarbeitervertretungsgesetz § 35 sind die Informationsrechte der MAV geregelt. In § 35 (1) steht im Besonderen dazu Folgendes:

"Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Dienststellenleitung hat die Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen zu informieren und die Mitarbeitervertretung frühzeitig an den Planungen zu beteiligen. In diesem Rahmen kann die Mitarbeitervertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden, soweit das Recht der beteiligten Kirchen das zulässt."

Auf der Grundlage von MVG § 35 Abs. 1 können MAV'en eine beratende Beteiligung an den für sie relevanten Ausschüssen beim Kirchenkreistagsvorsitzenden beantragen. Der Entsendungsbeschluss muss im Gremium gefasst werden. In der Begründung können die positiven Aspekte für beide Seiten herausgearbeitet werden:

  • Die Informationsrechte der MAV sind gewährleistet, und den Informationspflichten der Dienstgeberseite wird entsprochen.
  • Mitarbeitervertreter sind Sachkundige auf dem Gebiet der Mitarbeiterinteressen und es ist durchaus von beiderseitigem Interesse, diesen Sachverstand in die Planungen mit einzubeziehen.

3. Auch im Rahmen Ihrer Mitberatungsrechte nach § 47 sollte die Mitarbeitervertretung an der Arbeit der Ausschüsse beteiligt werden:

  • Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von Ihnen.
  • Versetzung und Abordnung von mehr als 3 Monaten Dauer.
  • Der Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfes sowie der Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs.
  • Maßnahmen, die zu wesentlichen Änderungen des Arbeitsablaufes oder der Arbeitsplatzgestaltung führen.

4. Nicht zuletzt besteht für alle Mitarbeiterinnen des Kirchenkreises die Möglichkeit an den Kirchenkreistagssitzungen teilzunehmen, denn die Sitzungen sind öffentlich.

Marina Schütt