Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund

Nachricht 10. Mai 2007

Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund für ältere Arbeitnehmer jetzt bis zu 5 Jahren zulässig

Der Bundestag hat mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen” (BGBl. I Nr. 15/2007 S. 538) das Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert (Artikel 1).

In Zukunft ist es Arbeitgebern möglich, mit älteren Arbeitnehmern, welche das 52. Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos waren, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abzuschließen, dessen Dauer deutlich länger sein kann, als bisher gesetzlich geregelt. Es ist eine Gesamtdauer der sachgrundlosen Befristung von bis zu 5 Jahren möglich. Innerhalb dieser Zeit ist eine mehrfache Verlängerung (Anzahl nicht begrenzt) des befristeten Vertrages möglich. Die Bundesregierung verspricht sich von dieser Maßnahme eine Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt. Für alle anderen Arbeitnehmer bleibt es bei der alten Regelung. Hier sind sachgrundlose Befristungen nur bis zu einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser Frist darf der befristete Vertrag bis zu 3 Mal verlängert werden.

Siegfried Wulf

Nachfolgend der mit Wirkung vom 1. Mai 2007 neu gefasste § 14 Abs. 3 TzBefG:

„(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.”