Überarbeitete Handreichung zur Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst

Nachricht 24. Oktober 2023

Handreichung zur Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Landeskirchenamt hat die Handreichung zur Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst ein weiteres Mal überarbeitet. Diese leiten wir an euch gemeinsam mit einem Infoschreiben zum Umgang mit den zusätzlichen Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten weiter.

Besonders der Abschnitt zur Zahlung der Praxisanleiterzulage als auch zur Tätigkeit als Facherzieher*in und in Gruppen oder in Gruppen mit erhöhtem Förderbedarf wurden ergänzt bzw. präzisiert.

Der Gesamtausschuss begrüßt, dass bezüglich der Praxisanleiterzulage präzisiert wurde, welche Zeiten bei der Berechnung der 15% Zeitanteil für Praxisanleitung zugrunde zu legen sind. Wir hoffen, dass es dadurch endlich auch zu einer flächendeckenden Umsetzung kommt.

Im Abschnitt zur Tätigkeit der/des Facherzieher*in findet nun auch die Ausbildung in Religionspädagogik Erwähnung. Hat ein/e Erzieher*in die Langzeitfortbildung in Religionspädagogik absolviert (mind. 160 Stunden) und ist eine entsprechende Tätigkeit zugewiesen, dann sind auch diese Mitarbeitenden nach dem Merkmal Facherzieher*in einzugruppieren.

Trotzdem folgt der Gesamtausschuss in Teilen nicht der Auffassung des Landeskirchenamtes. Diese ist geprägt, von der Rechtsauslegung des Verbands Kommunaler Arbeitgeber.

Besonders stört uns, dass im Abschnitt zu Gruppen mit erhöhtem Förderbedarf festgelegt wird, dass Sozialassistent*innen, die in diesen Gruppen tätig sind, keine schwierige fachliche Tätigkeit ausüben sollen. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar und den dort tätigen Kolleginnen und Kollegen nicht vermittelbar. Zwar werden vielerorts die SPAs grundsätzlich in die S 4 eingruppiert, allerdings nach FG 3 (in der Tätigkeit eines/einer Erzieher*in). Hier kann derzeit maximal Stufe 4, ab Oktober 2024 Stufe 5 als Endstufe erreicht werden. Sollte es in einer Kita in eurem Zuständigkeitsbereich zu einer Eingruppierung in die S 3 (Regeleingruppierung SPA) in einer Gruppe mit erhöhtem Förderbedarf kommen, gäbe es die Möglichkeit, dass die MAV der Eingruppierung nicht zustimmt und diese dann vor dem Kirchengericht geprüft wird.

Bezüglich dessen, wer den erhöhten Förderbedarf feststellt, gibt es ebenfalls unterschiedliche Auffassungen. Die Kirchengewerkschaft Niedersachsen hat in einer im Sommer gestarteten Kampagne die grundsätzliche Eingruppierung von Erzieher*innen in die S 8b gefordert und Mitarbeitende aufgefordert, entsprechende Anträge zu stellen.

Grundsätzlich haben die Tarifparteien hier ein Heraushebungsmerkmal in die Protokollerklärungen aufgenommen. Sie haben hierbei einen Konsens bei der Begrifflichkeit „erhöhter Förderbedarf“ gefunden. Leitender Gedanke bei der Auslegung der Norm soll sein, dass nicht die Beschäftigten vor Ort den erhöhten Förderbedarf feststellen (müssen), sondern dies durch offizielle Stellen (z.B. Amtsärztinnen/Amtsärzte) im Rahmen des hierfür landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens erfolgt. Die Landeskirche und der Verband kommunaler Arbeitgeber legen diese Norm derzeit dahingehend aus, dass Kinder mit Frühförderbedarf oder Kinder mit Migrationshintergrund nicht mitberücksichtigt werden. Wie diese Norm auszulegen ist, werden letztendlich wohl Gerichte klären müssen.

Solltet ihr weitere Fragen zur Handreichung haben, wendet euch gern an uns.

Im Auftrag des Gesamtausschusses

 

Ilka Müller

- Vors. des Gesamtausschusses-

Anhang: