Erstattung der Kosten für das erweiterte Führungszeugnis

Nachricht 26. April 2023

Erstattung der Kosten für das erweiterte Führungszeugnis

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Anstellungsträger kann nach § 3 Absatz 5 DVO die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen.

Von Mitarbeitenden, die insbesondere im kinder- und jugendnahen Bereich tätig sind, wird dies sogar alle 5 Jahre neu verlangt (siehe Rundverfügung G 16/2010).

Neben der gesetzlichen Verpflichtung wird dieses auch im Rahmen der landeskirchenweit erarbeiteten Schutzkonzepte zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt gefordert.

Im § 3 Absatz 5 DVO steht ebenfalls, dass die Kosten, die bei der Einholung des Führungszeugnisses entstehen, der Anstellungsträger trägt.

Die Finanzverwaltungen beanstanden jedoch, dass die 13 € als Auslagenersatz steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das Interesse an der Vorlage eines Führungszeugnisses nicht überwiegend beim Anstellungsträger liegt, da Mitarbeitende ein nicht unerhebliches Eigeninteresse an der Vorlage des Zeugnisses haben, um ihre Anstellung nicht zu gefährden.

In Tarifverträgen könnte der steuerfreie Ersatz der Auslagen geregelt werden. Da es sich bei der DVO aber nicht um einen Tarifvertrag handelt, sondern um eine Arbeitsrechtsregelung im Rahmen des 3. Weges, ist ein steuerfreier Auslagenersatz i. S. d. § 3 Nr. 50 EstG nicht möglich. Es handelt sich um einen sogenannten geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist.

Diese Rechtsauffassung wird von der Landeskirche vertreten und die kirchlichen Verwaltungen dazu angehalten derart zu verfahren.

Sollte sich in der Rechtseinschätzung etwas Neues ergeben, werden wir darüber informieren.

Ilka Müller