Hannoversche Landeskirche gibt Hinweise zur Stellenausschreibung hinsichtlich der Zulässigkeit von Anforderungen an die Religionszugehörigkeit

Nachricht 14. August 2019

Die hannoversche Landessynode plant, in der Herbstsynode 2019 das landeskirchliche Mitarbeiterrecht grundlegend zu novellieren. Das bisherige „Mitarbeitergesetz“ soll dann „Mitarbeitendengesetz“ heißen und sich an der Loyalitätsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) orientieren. Berücksichtigung soll dabei auch die aktuelle europäische Rechtsprechung finden. Danach dürfen religiöse Organisationen nicht bei allen Beschäftigten, unabhängig von deren Tätigkeit, die gleichen konfessionellen Anforderungen stellen.

Da aufgrund der letzten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Fall „Egenberger“) die Vorschriften des aktuellen Mitarbeitergesetzes an die Anforderungen zur Religionszugehörigkeit nicht bei allen kirchlichen Stellen aufrecht erhalten werden können, ohne sich der Gefahr von Regressansprüchen auszusetzen, hat das Landeskirchenamt in der Rundverfügung G 9/2019 Textbausteine für Stellenausschreibungen, abhängig von der beruflichen Nähe der Stelle zu Verkündigung und Seelsorgeauftrag, formuliert. Da Mitarbeitervertretungen im Rahmen der Mitbestimmung am Einstellungsprozess beteiligt sind, sind die Ausschreibungstexte für neu zu besetzende Stellen auch für die MAV von Bedeutung. Neben der Rundverfügung G 9/2019 stellen wir zur Information über die geplanten Veränderungen im Mitarbeitendengesetz auch das Aktenstück Nr. 97 der hannoverschen Landessynode zur Verfügung.

Siegfried Wulf