Neue Rechtsprechung zum Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Nachricht 15. Februar 2019

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017 wurde entschieden, dass Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, Überstundenzuschläge auch zustehen, wenn sie nicht die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten überschreiten. Aus der damaligen Entscheidung war die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Schicht- und Wechselschichtarbeit nicht abzuleiten, wenn diese die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten nicht überschritt. Das Landeskirchenamt erließ im März 2018 entsprechende Hinweise zum Anspruch auf Überstundenzuschläge mit bzw. ohne Wechselschicht- oder Schichtarbeit und bezog sich dabei auf das entsprechende Urteil des BAG.

In einer neuerlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) geht das BAG in seiner Entscheidung deutlich weiter. Danach stellt es einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar, wenn Teilzeitbeschäftigte erst bei Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge beanspruchen können. Diesbezüglich gibt der 10. Senat des BAG seine gegenläufige Ansicht auf (BAG-Urteil 26. April 2017 – 10 AZR 589/15 -) und schließt sich der Auffassung des 6. Senats an (BAG 23. März 2017 – 6 AZR 161/16 -). Nach Auffassung des BAG würden ansonsten Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

Nach Einschätzung des Gesamtausschusses spricht viel dafür, dass das Urteil des BAG dahingehend zu interpretieren ist, dass bei angeordneter Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter, welche nicht im Laufe der nachfolgenden Woche wieder ausgeglichen wird, Mehrarbeitszuschläge fällig werden. Eine offizielle Verlautbarung der Landeskirche hierzu gibt es bisher nicht. Mitarbeitervertretungen sollten ähnliche Fallgestaltungen vor Ort prüfen und die Beschäftigten bei der Geltendmachung eventueller Ansprüche unterstützen.

Siegfried Wulf