Urteil zur Vergütung von Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Mitarbeitender

17. September 2025

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

vor einiger Zeit haben wir euch auf ein Urteil des BAG bezüglich der Vergütung von Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten aufmerksam gemacht.

Wir haben euch aufgefordert, eure teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden hierüber zu informieren und einen Musterantrag zur Verfügung gestellt, mit dem sie ihre Ansprüche geltend machen können.

Nun hat das Landeskirchenamt an die Anstellungsträger ein Musterablehnungsschreiben verschickt, mit dem diese Anträge abgelehnt werden können und dadurch die Hemmung der Ansprüche durch den Antrag abgewehrt werden. 

Begründet wird dies mit der vom Verband kommunaler Arbeitgeber vertretenen Rechtsauffassung, wonach das ergangene BAG-Urteil nicht  auf die Tarifnormen des TV-L bzw. TVöD übertragbar sei und eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten aufgrund der geltenden Tarifnorm rechtskonform sei. Das Landeskirchenamt schließt sich dieser Rechtsauffassung an und rät, alle Anträge abzuwehren.

Mitarbeitende, die ihren Antrag weiterverfolgen wollen und ein solches Ablehnungsschreiben erhalten haben, müssten deshalb den Klageweg vor einem Arbeitsgericht beschreiten.

Dies ist nur ratsam, wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Verfahrenskosten übernimmt oder durch die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft juristisch unterstützt werden.

Für Mitarbeitende, die eine Klage ausschließen ist deshalb eine Antragsstellung derzeit nicht sinnvoll.

Bitte gebt diese Information an eure Mitarbeitenden weiter.

Es gibt unseres Wissens bereits Klagen, die von ver.di gestützt werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte urteilen und wann ein Urteil des BAG hierzu ergeht.

Wir werden die Thematik weiterverfolgen und euch über den Fortgang auf dem Laufenden halten.

Für euch zur Information findet ihr im Anhang das Musterschreiben zur Ablehnung des Antrags des Landeskirchenamtes.

 

Im Auftrag des Gesamtausschusses

Ilka Müller

 

Musterschreiben Überstundenzuschläge für Mehrarbeit von teilzeitbeschäftgten Mitarbeitenden