Liebe Kolleginnen und Kollegen.
In Zukunft wird es statt der gewohnten „Lohnzettel“ immer mehr digitale Gehaltsabrechnungen geben – sei es, um Kosten zu sparen oder die Digitalisierung in der eigenen Einrichtung voranzutreiben. Hinsichtlich der Gehaltsabrechnung ergeben sich die Pflichten des Arbeitsgebers aus § 108 Abs. 1 S. 1 GewO. Hier ist die einseitige Pflicht des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer mit der Zahlung des Arbeitsentgelts eine Gehaltsabrechnung in Textform zu erteilen, niedergelegt. Ob der Text auf Papier gedruckt oder in elektronischer Form übermittelt werden muss, ist hingegen nicht festgelegt.
Da die Form der Gehaltsabrechnung also weder Verhalten und Leistung des Mitarbeitenden noch die Gestaltung des Zusammenlebens bzw. Zusammenarbeitens der Mitarbeitenden in der Einrichtung betrifft, ergibt sich aufgrund von nicht einschlägigen Mitbestimmungstatgegenständen (§39 ff MVG-EKD) kein explizites Mitbestimmungsrecht der MAV in Bezug auf die Einführung der digitalen Entgeltabrechnung. Das Ob und Wie der Erteilung einer digitalen Entgeltabrechnung obliegt also ausschließlich dem Arbeitgeber.
Obwohl die MAV auf Grundlage der Gesetzgebung kein explizites Mitbestimmungsrecht in Sachen digitaler Entgeltabrechnung besitzt, ist der Arbeitgeber jedoch nach §34 MVG-EKD verpflichtet, die MAV „rechtzeitig und umfassend“ zu unterrichten. Außerdem hat die MAV gemäß §35 MVG-EKD, Abs. 3b die Aufgabe „dafür einzutreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden“.
Um Streitigkeiten bei der Einführung der digitalen Entgeltabrechnung zu vermeiden und Rechtsverstöße zu verhindern, empfiehlt es sich daher, eine freiwillige Dienstvereinbarung abzuschließen.
Für eure Arbeit haben wir eine Musterdienstanweisung beigefügt, die auf die jeweiligen Bedingungen vor Ort (insbesondere hinsichtlich der Zurverfügungstellung der digitalen Entgeltabrechnung per E-Mail oder durch Abruf aus der Cloud) angepasst werden muss.
Ilka Müller
Vorsitzende des Gesamtausschusses
der Mitarbeitervertretungen der
ev.-luth. Landeskirche Hannovers