Unterschriftenaktion zur Novellierung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD

Nachricht 07. Mai 2018

Es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD auch in der hannoverschen Landeskirche Anwendung finden wird. Dieses Mitarbeitervertretungsgesetz soll im Herbst 2018 in der EKD-Synode novelliert werden. Der Zusammenschluss der Gesamtausschüsse in der EKD (Ständige Konferenz der Gesamtausschüsse / StäKo) und im Bereich der Diakonie (Bundeskonferenz / BuKo) haben sich intensiv mit der Novellierung auseinandergesetzt.

ACK-Klausel
Bisher enthält das MVG-EKD eine ACK-Klausel, nach der nur die Beschäftigten zur Mitarbeitervertretung kandidieren dürfen, die Mitglied einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen vertretenen Kirchen sind. Während die evangelische Kirche aufgrund des Fachkräftemangels die kirchlichen Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in Kirche und Diakonie gelockert hat und nicht mehr fordert, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglied einer christlichen Kirche sein müssen, wird ein Teil dieser Beschäftigten bei der Wahl zur Mitarbeitervertretung ausgeschlossen. Dies ist in höchstem Maße ungerecht.

Fehlende Einigungsstelle
Ein weiterer Mangel des MVG-EKD ist das Fehlen der im Betriebsverfassungsgesetz verbindlich vorgesehenen Einigungsstelle für Fragen der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten. Im Bereich der Betriebsräte wird z. B. über die Änderung der Arbeitszeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat so lange ernsthaft verhandelt, bis es einen tragfähigen Kompromiss gibt, ansonsten entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle, die dann eine verbindliche Regelung trifft. Diese „Drohung“ der Einigungsstelle führt zu einem großen Einigungswillen im Betrieb. Einigungsstellen werden sehr selten angerufen. Sie entfalten ihre Wirksamkeit schon durch ihre bloße Existenz. Schlägt eine Mitarbeitervertretung eine solche Regelung vor, kann sich der Dienstgeber Verhandlungen einfach entziehen. Die MAV kann keine Verhandlungen erzwingen. Es kommt zu keinem Kompromiss, weil der Einigungsdruck einer Einigungsstelle schlicht fehlt. Die Schiedsstelle urteilt im Bereich der organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nur darüber, ob beim Antrag des Arbeitgebers ein Verstoß gegen eine rechtliche Norm vorliegt.

Unterschriftenaktion zur ersatzlosen Streichung der ACK-Klausel und verbindlichen Einführung einer Einigungsstelle

Wir fordern daher die ersatzlose Streichung der ACK-Klausel und die verbindliche Einführung einer Einigungsstelle für Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten bei der Novellierung des MVG-EKD. Dies soll unterstützt werden durch eine EKD-weite Unterschriftensammlung für dieses beiden Forderungen. Dabei sollen die Unterschriften nicht nur im Bereich der Mitarbeitervertretungen und der kirchlichen Beschäftigten gesammelt werden. Wir sehen es als eine Thematik an, welche die gesamte Gesellschaft angeht, da Kirche als großer Arbeitgeber seine Beschäftigten schlechter behandelt als vergleichbare Arbeitgeber. Bitte unterstützt unsere Aktion. Nachfolgend findet ihr die beiden entsprechenden Unterschriftenlisten. Kopiert sie zahlreich und verteilt sie an alle Einrichtungen in eurem Bereich mit Bitte um Unterstützung und Unterschrift. Die Rückgabe sollte noch vor den Sommerferien an uns erfolgen, damit wir sie an die ständige Konferenz der Gesamtausschüsse weiterleiten können.

Siegfried Wulf