Hannoversche Landeskirche will Loyalitätsrichtlinie der EKD in landeskirchliches Recht übernehmen

Nachricht 27. September 2018

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat mit Wirkung vom 01.01.2017 eine neue Richtlinie über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Loyalitätsrichtlinie) in Kraft gesetzt. Dieses war insbesondere der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Kirchenmitgliedschaft als berufliche Anforderung geschuldet. Die hannoversche Landeskirche beabsichtigt, die Loyalitätsrichtlinie der EKD in das landeskirchliche Mitarbeiterrecht zu übernehmen, und überarbeitet derzeit das Mitarbeitergesetz, welches die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der hannoverschen Landeskirche regelt. Eine Beschlussfassung des neuen Mitarbeitergesetzes ist auf der Frühjahrssynode 2018 der hannoverschen Landeskirche wahrscheinlich.

Da auch schon vor Änderung des Mitarbeitergesetzes eine der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konforme Ausschreibungs- und Einstellungspraxis vorgenommen werden muss, wurden mit der Rundverfügung G 5/2018 Empfehlungen für die aus Sichtweise des Landeskirchenamtes korrekte Ausschreibung von Mitarbeiterstellen, unterteilt nach der beruflichen Nähe zum Verkündigungsauftrag, herausgegeben.  

Verwirrend ist die in der Rundverfügung vorgesehene Lockerung der Ausschreibungsbedingungen für die am stärksten für die Verkündigung zuständigen Berufsgruppen, für deren Anstellung zukünftig schon eine Mitgliedschaft in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland ausreichen soll, während das Mitarbeitergesetz im § 4 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a strikt ein evangelisch-lutherisches Bekenntnis zur Anstellungsvoraussetzung für diese Berufsgruppen macht. Einen restriktiveren Eindruck erweckt hingegen die Mitteilung des Landeskirchenamtes in der Rundverfügung G 5/2018, nach der zwar die Erteilung von Befreiungen von den Anstellungsvoraussetzungen zukünftig stärker auf die Kirchenkreise verlagert werden soll, vorläufig aber grundsätzlich Befreiungen beim Landeskirchenamt zu beantragen sind. Immerhin verlagert die schon im Jahr 2000 verabschiedete Verwaltungsanordnung zur Ausführung des § 4 des Mitarbeitergesetzes bei Anstellungen in Kirchen- und Kapellengemeinden bei Mitarbeiterstellen, die nicht höher als nach Entgeltgruppe 8 oder KR 8 des TV-L bewertet werden, die Entscheidung über eine Befreiung auf den Kirchenkreisvorstand.

Grundsätzlich sind die Mitarbeitervertretungen gehalten, im Rahmen der Mitbestimmung bei Einstellungen auf die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften zu achten.

Siegfried Wulf