Zur Frage der Wählbarkeitsvoraussetzung kirchlicher Beschäftigter in den Kirchenkreistag

Nachricht 05. Juli 2006

Welche Voraussetzungen müssen kirchliche Beschäftigte erfüllen, um in den Kirchenkreistag berufen werden zu können?

Die neue gesetzliche Regelung hört sich ganz einfach an. § 8 der Kirchenkreisordnung (KKO) regelt seit 2005 neu, dass die Mitarbeiterversammlung aus ihrer Mitte drei Mitglieder bestimmen soll, welche vom Kirchenkreisvorstand in den Kirchenkreistag (KKT) berufen werden. In der Vergangenheit wurde hierzu alle 6 Jahre eine Mitarbeiterkonferenz einberufen. (siehe auch Artikel des Gesamtausschusses vom 16.11.2005) Da die Kirchenvorstände neu gewählt wurden und die Neubildung der Kirchenkreistage bevor steht, wählen augenblicklich viele Mitarbeitervertretungen ihre Kandidaten für den KKT. Dabei ist in mehreren Kirchenkreisen die Frage aufgetaucht, ob sich Mitarbeiter, welche zu einem ausgelagerten Diakonieverband oder einer ausgelagerten Diakonie-Sozialstation gehören, auch für die Berufung in den KKT vorschlagen lassen können.

Die Aussage der KKO ist hier eindeutig. Allgemeine Voraussetzung ist nach § 8 Abs. 6 KKO die Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiterversammlung die zu berufenden KKT-Mitglieder "aus ihrer Mitte" wählt. Somit ist eine weitere Voraussetzung, dass sie Mitglied der entsprechenden Mitarbeiterversammlung sind. Kirchliche Beschäftigte, welche z. B. in einem selbstständigen Diakonieverband oder einer ausgegliederten Diakonie-Sozialstation beschäftigt sind, können sich daher nur wählen lassen, wenn eine gemeinsame Mitarbeitervertretung mit dem entsprechenden Kirchenkreis im Rahmen von § 5 Mitarbeitervertretungsgesetz gebildet wurde. Damit erwirbt sich der kirchliche Beschäftigte die Teilnahmeberechtigung an der Mitarbeiterversammlung des Kirchenkreises.

Siegfried Wulf