Mitarbeitendengesetz regelt die Anforderungen an die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung neu

Nachricht 12. Februar 2020

Das Mitarbeitendengesetz (MG) hat zum 01.01.2020 das bisher geltende Mitarbeitergesetz abgelöst. Zum 1. Februar 2020 ist zusätzlich eine Rechtsverordnung zur Ausführung des Mitarbeitendengesetzes (AusfVO-MG) in Kraft getreten. Das neue Mitarbeitendengesetz schließt sich inhaltlich den Loyalitätsrichtlinien der EKD an und regelt als Hauptbestandteil die Religionszugehörigkeit als Anforderung an die berufliche Mitarbeit unter Einbeziehung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 (Fall Egenberger) und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 2018 neu. Die beiden Gerichte hatten grundsätzliche Entscheidungen darüber getroffen, welche konfessionellen Anforderungen religiöse Organisationen an ihre beruflichen Mitarbeitenden zulässigerweise stellen dürfen.

Je nach Nähe zum Verkündigungsauftrag, zu Aufgaben im Bereich der Seelsorge, der evangelischen Bildung und der Entscheidungs- und Repräsentationsverantwortung legt das Mitarbeitendengesetz sowie die dazugehörende Rechtsverordnung die Voraussetzung einer Mitgliedschaft in einer der Gliedkirchen der EKD oder in einer ACKN-Mitgliedskirche fest. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von den Anstellungsvoraussetzungen durch das Landeskirchenamt bzw. den Kirchenkreisvorstand erteilt werden. Für Berufsgruppen, welche nicht dem Bereich der Verkündigung, Seelsorge und der evangelischen Bildung zugeordnet werden und die nicht über erhebliche Entscheidungs- und Repräsentationsverantwortung verfügen, wird keine Kirchenmitgliedschaft mehr gefordert. Allerdings wird erwartet, dass diese Personen in ihrem beruflichen Handeln den kirchlichen Auftrag vertreten und fördern. Bei Ausschreibung der Stellen sind je nach zugehöriger Berufsgruppe die in der Rundverfügung G 9/2019 vorgegebenen Ausschreibungstexte zu verwenden. Eine grundsätzliche Befreiung von den Anstellungsvoraussetzungen gilt als erteilt für Anstellungen von Vertretungskräften für die Dauer von bis zu 3 Monaten, sowie für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die für Einzeldienste angestellt werden.

Die AusfVO-MG präzisiert die im Mitarbeitendengesetz genannten Anstellungsvoraussetzungen im Bereich Verkündigung, Seelsorge und evangelische Bildung sowie für Stellen mit erheblicher Entscheidungs- und Repräsentationsverantwortung, indem sie diesen Bereichen konkrete Berufsgruppen zuordnet. Erfüllt ein Mitarbeitender eine Anstellungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr, soll der Anstellungsträger gemäß § 15 Abs. 4 Mitarbeitendengesetz durch Beratung und Gespräch auf eine Beseitigung des Mangels hinwirken. Dieser Abschnitt des Mitarbeitendengesetzes zielt insbesondere auf den Kirchenaustritt von Mitarbeitenden ab. Kann hier der Mangel nicht auf andere Weise behoben werden, so kann nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles als letzte Maßnahme auch eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses in Frage kommen.

Neben den Einstellungsvoraussetzungen ist im Mitarbeitendengesetz auch die bisher nur über die Rundverfügung G 10/2007 festgelegte Ausschreibungspflicht für freie Stellen über den § 3 AusfVO-MG verbindlich geregelt.

Danach dürfen Stellen für Mitarbeitende nur besetzt werden, wenn sie zuvor mindestens im Internet in der Stellenbörse für Kirche und Diakonie ausgeschrieben worden sind. Da es sich um eine Mindestvorschrift handelt, finden bestehende Dienstvereinbarungen, welche die interne Ausschreibungspflicht entsprechend erweitern, weiterhin Anwendung. Auch weiterhin können neue Dienstvereinbarungen zur internen Ausschreibungspflicht abgeschlossen werden.

Ebenfalls geregelt sind in der AusfVO-MG Genehmigungsvorbehalte des Landeskirchenamtes für privatrechtlich Mitarbeitende der Entgeltgruppe 11 und höher sowie für Mitarbeitende, welche als Diakonin/Diakon, Leitung oder stellvertretende Leitung eines Kirchenamtes oder einer anderen kirchlichen Verwaltungsstelle oder als pädagogische Leitung in Kirchenkreisen und Kirchengemeindeverbänden, die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder sind, angestellt werden.

Siegfried Wulf