Verschwiegenheitspflicht des Personalrates gilt nicht gegenüber einer von Kündigung bedrohten Person

Nachricht 02. Februar 2012

In dem beim Verwaltungsgericht Frankfurt/ Main verhandelten Fall hatte ein Personalrat den Ausschluss eines seiner Mitglieder aus dem Gremium wegen grober Verletzung der Schweigepflicht beantragt. Nachdem der Personalrat über die beabsichtigte Kündigung eines Mitarbeiters informiert worden war, nahm das Personalratsmitglied mit dem Beschäftigten Kontakt auf und sprach das Schreiben des Dienstherrn mit ihm durch.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt / Main wies den Ausschlussantrag unter dem Aktenzeichen 23 K 541/11.F.PV zurück. Einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht konnte das Gericht nicht feststellen. Die Auslegung der Geheimhaltungsvorschrift darf nicht so weit gehen, dass eine eigenverantwortliche Arbeit der einzelnen Personalratsmitglieder unmöglich gemacht wird. Personalratsmitglieder dürfen vielmehr als gewählte Repräsentanten ihrer Wählerschaft zur Ausübung ihres Amtes den informierenden Kontakt zu den Beschäftigten suchen, um dem Anspruch einer Interessenvertretung gerecht zu werden. Dem Personalrat muss es ermöglicht werden, sein Amt so zu führen, dass er vor einer jeweiligen Entscheidung erst durch Gespräche mit den betroffenen Beschäftigten und den dabei gewonnenen Eindrücken zu einer Meinungsbildung kommen kann. Daher kann die Verschwiegenheitspflicht nicht so restriktiv ausgelegt werden wie vom dortigen Personalrat beurteilt.

Siegfried Wulf