Neuberechnung Startgutschriften ZVK

Nachricht 23. Januar 2012

Neuberechnung der Startgutschriften und Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und eingetragenen Lebenspartnerschaften in der ZVK

Im Mai 2011 verständigten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf Veränderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Hintergrund waren Gerichtsurteile, insbesondere ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2007, welches festgestellt hatte, dass die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge teilweise verfassungswidrig ist.

Die Änderungen betreffen die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte, die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung sowie die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Zusatzversorgungskasse Hannover in Detmold (ZVK) hat in ihrer 9. Änderung der Versorgungsordnung (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 7-2011, Seite 274 ff) dieser Tarifeinigung Rechnung getragen.

Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 14.11.2007 gerügt, dass insbesondere Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten aufgrund der Berechnungsmethode für die Startgutschriften keinen Anspruch auf eine Vollleistung erzielen könnten, da die höchstmögliche Versorgung erst nach 44,44 Versicherungsjahren erreicht werden kann. In dem vor 2002 geltenden Gesamtversorgungssystem war der höchstmögliche Gesamtversorgungsanspruch schon nach 40 Jahren erreicht. Die Tarifparteien einigten sich auf eine Vergleichsberechnung für den entsprechenden Personenkreis. Dies wird mit der Änderung der Versorgungsordnung umgesetzt. Bei allen Betroffenen wird die Startgutschrift entsprechend der neuen Grundsätze neu berechnet. Ergibt sich dabei ein Anspruch, der mehr als 7,5 % höher ist, als die bisherige Startgutschrift, dann wird die zum 01.01.2002 berechnete Startgutschrift um den über die 7,5 % hinausgehenden errechneten Betrag erhöht. Eine gesonderte Mitteilung über das Ergebnis der Neuberechnung erhalten die Versicherten nicht. Die betroffenen Personen werden mit ihrem nächsten Versicherungsnachweis im Jahr 2012 über das Ergebnis der Berechnung informiert.

Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung

Bisher wurden Mutterschutzzeiten genauso wie Elternzeiten beim Erwerb von Versorgungspunkten im Rahmen einer sozialen Komponente berücksichtigt. Dabei wurde zur Berechnung der Versorgungspunkte fiktiv ein Entgelt von 500,- € im Monat unterstellt. Aufgrund der Änderung der Versorgungsordnung wird für die Mutterschutzzeiten sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit bei der Berechnung der Versorgungspunkte das zusatzversorgungspflichtige Entgelt der Beschäftigten in dem der Mutterschutzfrist vorangegangenen Jahr zugrunde gelegt. Dies führt im Regelfall zu einer höheren Versorgungspunktzahl. Zukünftige Mutterschutzzeiten werden von der ZVK automatisch entsprechend den neuen Regelungen berechnet werden. Mutterschutzzeiten, welche vor dem 1. Januar 2012 genommen wurden und dementsprechend als soziale Komponente berücksichtigt wurden, werden nur auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten neu berechnet. Mit dem Antrag müssen geeignete Nachweise über die Mutterschutzzeiten eingereicht werden. Für die zurückliegenden Zeiten vom 01.01.2002 bis 31.12.2011 werden bei entsprechendem Antrag die Versorgungspunkte neu berechnet. Für nachgewiesene Mutterschutzzeiten zwischen dem 18.05.1990 bis 31.12.2001 wird eine entsprechende Erhöhung der Startgutschrift berechnet. Wie mit Zeiten vor dem 18.05.1990 umgegangen wird, muss zwischen den Tarifparteien noch verhandelt werden.

Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartnerschaften

Die Versorgungsordnung wurde rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2005 den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Es wurde bei der Hinterbliebenenversorgung eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner im Verhältnis zu den Ehegatten vorgenommen.

Siegfried Wulf