Anordnung von Rufbereitschaft ist mitbestimmungspflichtig

Nachricht 12. Januar 2009

Anordnung von Rufbereitschaft ist mitbestimmungspflichtig/ Rufbereitschaft nur zulässig, wenn die Tage ohne Arbeitseinsatz überwiegen

Der Kirchengerichtshof der evangelischen Kirche in Deutschland hat in einem Urteil vom 8. Dezember 2008 festgestellt, dass die Anordnung von Rufbereitschaft der Mitbestimmung durch die MAV unterliegt.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die bisherige Form des Bereitschaftsdienstes (bei dem es zu regelmäßigen Einsätzen kommt und der entsprechend höher vergütet wird) durch die Rufbereitschaft ersetzt werden könne. Dabei stellte der KGH klar, dass es für die Frage der Rufbereitschaft darauf ankommt, an wie vielen Tagen Arbeit anfalle. Nicht entscheidend ist die Frage, an wie vielen Stunden innerhalb eines Tages Arbeit anfalle.

Die Arbeitgeberseite hatte argumentiert, dass innerhalb der Bereitschaft an einem Tag nur zu einem geringen Anteil Arbeit anfalle und daher Rufbereitschaft gerechtfertigt sei. Das KGH stellte demgegenüber fest, dass an relativ vielen Tagen der Bereitschaft Arbeit anfalle, auch wenn sie innerhalb der Bereitschaft nur ein geringeres Zeitvolumen in Anspruch nehme. Rufbereitschaft darf aber nur angeordnet werden, wenn die überwiegende Zahl der Bereitschaftsschichten ohne Arbeiteinsatz verlaufe.