Arbeitsgericht München urteilt zur Aufsichtspflicht von Erzieherinnen

Nachricht 10. August 2016

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten stellen die größte Berufsgruppe in der hannoverschen Landeskirche. Immer wieder wird aus diesem Bereich auch die Frage aufgeworfen, in welchem Umfang eine Aufsichtspflicht für die Beschäftigten in den Kindertagesstätten gegenüber den dort betreuten Kindern besteht, bzw. unter welchen Bedingungen man von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgehen muss. Mit Urteil vom 01.12.2015 (130 C 20101/15) hat nun das Arbeitsgericht München ein Urteil zur Aufsichtspflicht in Kindertagesstätten gesprochen.

Ein fünfjähriges Kind hatte vom Kindertagesstättengelände aus mit mehreren größeren Steinen geworfen und dabei einen ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellten PKW getroffen und dabei einen Schaden in Höhe von über 2.000 Euro verursacht. Bezüglich der Schadensregulierung war vor Gericht zu klären, ob der Kindergarten seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Der Träger des Kindergartens argumentierte, dass die Mitarbeiter ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen seien, da sie die im Garten befindlichen Kinder vom Gruppenraum aus beaufsichtigt hätten und die Kinder regelmäßig darüber belehrt worden wären, dass grundsätzlich keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen.

Das Arbeitsgericht München sah keine Verletzung der Aufsichtspflicht, da „bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von 5 – 6 Jahren in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sei.“ Im vorliegenden Fall wurde auch berücksichtigt, dass es sich um Kinder im Vorschulalter und lediglich um zwei Kinder und nicht eine größere Gruppe gehandelt hat und der betroffene Junge in der Vergangenheit nach Angaben der Erzieherin keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Unter diesen Voraussetzungen erachtet die Rechtsprechung üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend.

Siegfried Wulf