Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Neueinstellungen im kinder- und jugendnahen Bereich

Nachricht 26. Juli 2010

Das Landeskirchenamt bestimmt in seiner Rundverfügung G 12/ 2010 vom 27. Juli 2010, dass bei Neueinstellungen von privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden sollen, eine Einstellung nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Bundeszentralregistergesetz erfolgen darf.

Dies ist eine Erweiterung gegenüber der Rundverfügung G 6/ 2010 vom 27. April 2010. Damals wurde das erweiterte Führungszeugnis nur bei Einstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich von Einrichtungen, welche Leistungen nach dem SGB VIII erbringen (z. B. Kindertagesstätten) gefordert.

Der § 30a BZRG wurde zum 01.05.2010 neu in das Bundeszentralregistergesetz eingefügt und nimmt auch Verurteilungen zu Sexualstraftaten im untersten Strafbereich auf. Durch die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses vor der Einstellung soll die Gefahr von Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht reduziert werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass Personen, die wegen derartiger Straftaten verurteilt wurden, eingestellt werden.

Verzichtet werden kann auf das erweiterte Führungszeugnis bei Schulpraktikanten, welche ständig unter Anleitung arbeiten und bei Aushilfskräften, deren Einstellung kurzfristig zwingend notwendig ist und deren Tätigkeit schon wieder beendet ist, bevor das Führungszeugnis vorliegt.

Im Gegensatz zu der einseitigen Bestimmungsmöglichkeit des Arbeitgebers auf Vorlage eines Führungszeugnisses bei Neueinstellungen unterliegt die Entscheidung zur Vorlage eines Führungszeugnisses bei schon tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Entscheidung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission. Diese hat bisher nur entschieden (DVO § 3 Abs. 5) dass kirchliche Beschäftigte, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII erbringt, in regelmäßigen Abständen ein einfaches Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 BZRG) vorlegen müssen. Allerdings wird seit längerer Zeit auch dort über eine Neuregelung verhandelt was den erfassten Personenkreis (alle mit Kindern und Jugendlichen befassten Personen) als auch die Art des Führungszeugnisses (erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG) angeht. Während Bewerber die Kosten für die Erteilung eines Führungszeugnisses selber tragen müssen, übernimmt dies bei kirchlichen Beschäftigten der Arbeitgeber.

Siegfried Wulf