Musterdienstvereinbarungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Das Sozialgesetzbuch verpflichtet Arbeitgeber dazu, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr länger als 6 Wochen erkrankt sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich im neu gestalteten Sozialgesetzbuch IX (§ 167 SGB IX). In der Altfassung des Sozialgesetzbuches fand sich die Regelung im § 84. Beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement soll gemeinsam mit der betroffenen Person herausgefunden werden, welche betrieblichen Maßnahmen dazu beitragen können, die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Mitarbeitenden wieder herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Über den Abschluss einer Dienstvereinbarung kann ein standardisierter Ablauf des Verfahrens unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung sichergestellt werden. Während der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift ein Angebot zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements unterbreiten muss, ist die Teilnahme für den betroffenen Beschäftigten freiwillig. Auch während der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements kann der betroffene Beschäftigte auf jeder Stufe des Verfahrens seine Teilnahme beenden. In seltenen Fällen versuchen Arbeitgeber, Beschäftigte krankheitsbedingt zu kündigen, wenn sie aufgrund lang anhaltender Erkrankung und negativer Zukunftsprognose auch in Zukunft keine adäquate Arbeitsleistung mehr erwarten. Neben den anderen hohen Hürden bei krankheitsbedingter Kündigung lehnen Arbeitsgerichte im Regelfall ein solches Kündigungsansinnen ohne ein vorheriges Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements durch den Arbeitgeber an den erkrankten Beschäftigten ab. Da beim BEM aber grundsätzlich der dauerhafte Erhalt des Arbeitsplatzes im Vordergrund steht, sollten betroffene Mitarbeitende ein derartiges Angebot nicht leichtfertig ablehnen.

Landeskirchenamt und Gesamtausschuss haben gemeinsam in einer Arbeitsgruppe umfassende Materialien und eine Handreichung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement erarbeitet, welches umfassend über Ziele, Voraussetzungen und den Verfahrensablauf des BEM informiert. Enthalten ist auch eine Musterdienstvereinbarung, deren Abschluss mit der Arbeitgeberseite wir den Mitarbeitervertretungen empfehlen. Betroffene Beschäftigte sollten die MAV in das Verfahren mit einbeziehen, um den standardisierten Ablauf des Verfahrens und eine beschäftigtenfreundliche Verfahrensabwicklung sicherzustellen. Das Landeskirchenamt stellt im Rahmen seiner Rundverfügung G 9/2010 die erarbeiteten Materialien zum BEM zur Verfügung.