Hannoversche Landessynode beschließt Arbeitsrechtsregelungsgesetz

Nachricht 06. Dezember 2017

Die 25. Landessynode der hannoverschen Landeskirche hat auf ihrer IX. Tagung vom 28.11. - 01. 12.2017 dem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD zugestimmt und ein eigenes Arbeitsrechtsregelungsgesetz eingeführt. Dieses regelt das Verfahren zur Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst in der Landeskirche. Bisher war die Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission im Mitarbeitergesetz geregelt.

Aufgrund eines Bundesarbeitsgerichtsurteils vom 20.11.2012, welches grundsätzlich den im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewählten sogenannten Dritten Weg zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch paritätisch besetzte Arbeits- und Dienstrechtliche Kommissionen anerkannte, wenn den Gewerkschaften entsprechende Betätigungsrechte in den kirchlichen Einrichtungen und Beteiligungsmöglichkeiten in den Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommissionen eingeräumt werden, hatte die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD) ein auf dieses Urteil zugeschnittenes Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARGG) verabschiedet. Diesem wurde nun durch Beschluss der hannoverschen Landessynode zugestimmt und zur konkreten Umsetzung ein eigenes Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) geschaffen, welches den gesamten Aufgabenbereich der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission regelt. Der bisherige Regelungsabschnitt im Mitarbeitergesetz wurde entsprechend gestrichen. Gravierendster Unterschied zur bisherigen Regelung im Mitarbeitergesetz ist die Einführung einer verbindlichen Schlichtung, die allerdings weiterhin zweistufig bleibt. Konnten sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission bisher nicht über gestellte Anträge einigen, war ein offenes zweistufiges Schlichtungsverfahren vorgesehen. Sowohl Arbeitgeberseite wie auch Arbeitnehmerseite bestimmen dafür jeweils einen Schlichter und je 4 Beisitzer. In der ersten Stufe wird durch die beiden Schlichter ein Vermittlungsverfahren mit anschließender Beratung in der ADK durchgeführt. Wird hierbei keine Einigung erzielt, entscheidet die Schlichtungskommission in der zweiten Stufe zukünftig verbindlich. Zu Beginn des Schlichtungsverfahrens wird durch Los bestimmt, welcher der von der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite benannten Schlichter stimmberechtigt ist und welcher nur beratend an der Schlichtung teilnimmt.

Auch die Frage der Neubesetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission wurde im ARRG neu geregelt. Können sich die Arbeitnehmerorganisationen und Gewerkschaften nicht auf eine Sitzverteilung einigen, entscheidet zukünftig der Präsident des Kirchengerichtshofs über die Verteilung der Sitze auf der Arbeitnehmerseite. Grundlage sollen dabei die von den Mitarbeiterverbänden und Gewerkschaften vorzulegenden Mitarbeiterlisten sein.

 

Siegfried Wulf