ADK-Beschluss Anwendung SuE-Tarif in Kitas

Nachricht 15. November 2016

Beschluss der ADK zur Anwendung des SuE-Tarifs für pädagogische Fachkräfte in Kindertagesstätten rechtswirksam geworden

Die schon am 8. September 2016 in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beschlossene zukünftige Anwendung des SuE/TVöD-Tarifes für den Bereich der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten ist inzwischen rechtswirksam geworden. In diesem Rahmen veröffentlichte die Landeskirche entsprechende Durchführungshinweise zur Anwendung des SuE-Tarifs und zur Überleitung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auf unserer Homepage finden sich unter dem Reiter „Arbeitsrecht“ in einer Gegenüberstellung von DVO und TV-L die neueste 83. Fassung der Dienstvertragsordnung einschließlich der Anlagen zur DVO, des Tarifvertrages zur Eingruppierung der Lehrkräfte und der Sonderregelungen für pädagogische Fachkräfte in Kitas (Anlage 9 DVO). Auch haben wir die Entgeltordnung im SuE-Bereich, sowie die Durchführungsbestimmungen zur SuE-Anwendung eingestellt.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten durch Überleitung in den SuE-Bereich:

Gemäß Beschluss der ADK finden die neuen Tarifregelungen Anwendung für die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen, die pädagogischen Leitungen bei überregionalen Trägern von Kita-Einrichtungen und die Fachberaterinnen für Tageseinrichtungen für Kinder. Ab dem 01.01.2017 wird die SuE-Entgelttabelle des TVöD-V (VKA) für diesen Bereich Anwendung finden. Obwohl es auch für den Kitabereich bei der grundsätzlichen Weitergeltung der Regelungen des TV-L über die Bezugnahmeklausel der DVO verbleibt, finden zukünftig weitere Einzelbestimmungen des TVöD-V Anwendung. So beträgt in diesem Bereich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zukünftig 39 Stunden (§ 6 Absatz 1 Buchstabe b TVöD-V). Bei Beschäftigten mit einer fest vereinbarten Arbeitszeit (z. B. Teilzeitbeschäftigte mit 25 Wochenstunden) bleibt die fest vereinbarte Arbeitszeit bestehen. Bei der Entgeltberechnung verändert sich aber der Teilzeitfaktor (z. B. 25/39 statt 25/38,5). Arbeitsverträge mit einer prozentualen Arbeitszeitangabe führen automatisch zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit. Allerdings ist damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber hier versucht, im gegenseitigen Einvernehmen einen Änderungsvertrag abzuschließen. Im Extremfall ist auch mit Änderungskündigungen zu rechnen. Von den beiden letztgenannten Maßnahmen betroffene Beschäftigte sollten sich arbeitsrechtlich beraten lassen.

Die Eingruppierung richtet sich zukünftig nach den Tätigkeitsmerkmalen des SuE-Tarifs (Anhang der Anlage C zum TVöD-V). Die Eingruppierung erfolgt zukünftig in den Entgeltgruppen S 2 – S 18. Hervorzuheben ist, dass die Sonderregelung des § 15 Nr. 3 DVO, nach der fürsorgerisch-bewahrende Tätigkeit immer schwierige fachliche Tätigkeit ist, zukünftig auf diesen Bereich keine Anwendung mehr findet. Dies führt dazu, dass Kinderpflegerinnen und Sozialassistentinnen, denen fürsorgerisch-bewahrende Tätigkeiten zugewiesen werden, zukünftig nach „Normaltätigkeit“ eingruppiert werden und von der EG 6 TV-L in die S 3 TVöD-V übergeleitet werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass die Verweildauer in der Entgeltstufe 2 drei Jahre (in TV-L-Tabelle zwei Jahre) und in der Entgeltstufe 3 vier Jahre (in TV-L-Tabelle drei Jahre) beträgt. Die Entgeltstufe 4 wird daher im SuE-Tarif zwei Jahre später erreicht als nach der TV-L-Tabelle. Bei Neueinstellungen ist eine Direkteinstufung in die Entgeltstufe 3 daher auch erst nach vier Jahren einschlägiger Berufserfahrung möglich. Die SuE-Entgelttabelle enthält allerdings in allen Entgeltgruppen 6 Entgeltstufen und nicht, wie die TV-L-Entgelttabelle, in den Stufen 9 bis 15 nur 5 Entgeltstufen. „Sonstige Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen“ können in ihrer Entgeltgruppe S 4 als Sonderregelung nur die Entgeltstufe 4 erreichen. Erhalten bleiben weiterhin die Möglichkeit zur ganzen oder teilweisen Vorweggewährung von bis zu drei Entgeltstufen zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften (§ 16 Absatz 3 DVO) und die Zuordnung zur Entgeltstufe 3 bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 6 Wochen, unabhängig von der vorliegenden einschlägigen Berufserfahrung. Die Jahressonderzahlung im Kitabereich bestimmt sich zukünftig nach § 20 TVöD. Im Jahr 2017 beträgt sie in den Entgeltgruppen S 1 bis S 8 82,05 % und in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 72,52 %. Dies entspricht ungefähr dem Niveau des TV-L, allerdings wird im TVöD die Jahressonderzahlung ab 2017 eingefroren und nimmt zukünftig nicht mehr an Tariferhöhungen teil.

Im Rahmen der Überleitung in den SuE-Tarif wurde für über den 31.12.2016 hinaus beschäftigte Mitarbeiterinnen eine Besitzstandswahrung vereinbart. Sie werden zum 01.01.2017 nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-V eingruppiert. Dabei ist kein Nachtrag zum Dienstvertrag notwendig, wenn es außer der Überleitung keine Vertragsveränderungen gibt. Ein Mitbestimmungsrecht durch die MAV ist nicht gegeben, es besteht allerdings ein Informationsrecht. Es erfolgt eine stufengleiche Zuordnung bei der Überleitung in die neue Entgeltgruppe des SuE-Tarifs des TVöD-V. Dabei werden schon zurückgelegte Stufenlaufzeiten nach Neuzuordnung in den SuE-Tarif angerechnet. Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 TV-L und höher, die schon der Endstufe (Entgeltstufe 5) zugeordnet sind und eine Stufenlaufzeit von mindestens 5 Jahren vollendet haben, werden zum 01.01.2017 der Stufe 6 in ihrer neuen SuE-Entgeltgruppe zugeordnet. Beschäftigte, welche in der sogenannten „kleinen EG 9“ schon der Endstufe (Stufe 4) zugeordnet sind und dort eine Stufenlaufzeit von mindestens 4 Jahren vollendet haben, werden zum 01.01.2017 der Stufe 5 in ihrer neuen SuE-Entgeltgruppe zugeordnet. Dabei startet die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 von Neuem und eine Direkteinstufung in die Stufe 6 bei mehr als 9-jähriger Stufenlaufzeit in Stufe 4 ist nicht möglich. Zukünftig entfallen alle Entgeltgruppenzulagen nach Anlage A zum TV-L Teil II Abschnitt 20 und alle Besitzstandszulagen nach den Bestimmungen der ARR-Ü-Konf., z. B. Vergütungsgruppenzulagen gemäß § 9 ARR-Ü-Konf. Erhalten bleibt allerdings die kinderbezogene Besitzstandszulage gemäß § 11 ARR-Ü-Konf., solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte das neue Tabellenentgelt infolge der Überleitung unterhalb des bisherigen Entgeltes liegen (nicht in allen Fällen sind die Entgelte in der SuE-Entgelttabelle höher als in der TV-L-Entgelttabelle), erhalten die Beschäftigten für die Dauer der unverändert ausgeübten Tätigkeit den Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage nimmt an künftigen Entgeltanpassungen teil, schmilzt allerdings im Rahmen eines Stufenaufstieges ab.

Siegfried Wulf