Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten

Nachricht 24. August 2015

In der Rundverfügung K 6/2015 weist das Landeskirchenamt auf die Neubildung der Mitarbeitervertretungen und die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten hin. Zur Neubildung der Mitarbeitervertretungen werden entsprechende Hinweise zu den gesetzlichen Bestimmungen gegeben. In diesem Rahmen wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten zur gleichen Zeit und nach den gleichen Vorschriften wie die Wahl der Mitarbeitervertretung durchzuführen ist. Gültig ist hierzu immer noch die Rundverfügung K 13/1999 vom 26. Oktober 1999.

Siegfried Wulf