Bundesarbeitsgericht lockert die Anforderungen an Betriebsratsbeschlüsse

Nachricht 31. März 2014

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Auffassung für das Zustandekommen wirksamer Betriebsratsbeschlüsse grundlegend geändert. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die Arbeit der Mitarbeitervertretungen. In der Vergangenheit konnte ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nur dann gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Betriebsrates bei der Sitzung anwesend waren und einstimmig beschlossen wurde, den Punkt noch zusätzlich auf die Tagesordnung zu nehmen.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht eine entscheidende Veränderung in seiner Rechtsauffassung vorgenommen. Gemäß Beschluss vom 22.01.2014 unter dem Aktenzeichen 7 AS 6/13 hat der siebte Senat des BAG entschieden, dass für die zukünftige Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen Voraussetzung ist:

  • Sämtliche Mitglieder des Betriebsrats wurden rechtzeitig eingeladen,
  • der Betriebsrat ist beschlussfähig und
  • die anwesenden Betriebsratsmitglieder haben einstimmig beschlossen, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen.

Um zukünftig Tagesordnungspunkte zu beraten und zu beschließen, die in der Einladung noch nicht konkret benannt wurden, ist es also nicht mehr notwendig, dass alle Betriebsratsmitglieder vollzählig an der Betriebsratssitzung teilnehmen. Dies ist analog auf die Arbeit der Mitarbeitervertretungen anzuwenden und erleichtert die Arbeit erheblich. So ist es einfacher möglich, auch Arbeitgeberanträge auf Mitbestimmung noch auf die Tagesordnung zu nehmen, die nach Versendung der Einladung zur MAV-Sitzung eingereicht wurden.

Siegfried Wulf