Schiedsstelle sieht Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Entgeltstufe aufgrund neuerer Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

Nachricht 21. Dezember 2009

Bisher vertrat die Hannoversche Landeskirche die Rechtsauffassung, dass es bei der Festlegung der Entgeltstufe keine Mitbestimmung durch die Mitarbeitervertretungen gäbe. Sie berief sich dabei auf ein entsprechendes Urteil des Kirchengerichtshofs vom 14.01.2008. Ein neueres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2008, welches ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuordnung der Entgeltstufe einräumte, wurde von der Landeskirche ignoriert bzw. nur für auf den Öffentlichen Dienst anwendbar erklärt. Ein Mitbestimmungsrecht sollte scheinbar erst einräumt werden nach einer Revision der bisherigen Rechtsauffassung des Kirchengerichtshofs durch eine neuerliche Entscheidung.

Somit war klar, dass es über kurz oder lang innerhalb unserer Landeskirche zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen musste. Inzwischen gibt es ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2009, welches das Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Entgeltstufe untermauert.

Am 14.12.2009 hat die Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen einen Beschluss zur Mitbestimmung bei der Festlegung der Entgeltstufe gefasst und sich weitgehend auf das neueste Urteil des BVerwG vom 13.10.2009 gestützt. Der Beschluss der Schiedsstelle lautet: “Es wird festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung gemäß § 42 Nr. 3 MVG-K die Entgeltstufenzuordnung nach   § 16 Abs. 2 Satz 1-3 TV-L umfasst. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen” (Az.: 4 K 11/09)" Die Begründung zum Beschluss liegt bisher nicht vor. Das Urteil werden wir bei Vorliegen veröffentlichen und in seiner inhaltlichen Auswirkung umfassend erläutern.

Damit ist der Einstieg in die Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung auch bei Kirche gemacht. Ob die hannoversche Landeskirche das Urteil akzeptieren wird und zukünftig ein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretungen bei der Stufenzuordnung anerkennen wird, bleibt abzuwarten. Nicht unwahrscheinlich ist aber auch, dass bei Zulassung der Beschwerde vor dem Kirchengerichtshof der EKD eine höchstkirchenrichterliche Entscheidung gesucht wird.

Siegfried Wulf