Nebentätigkeit für Teilzeitbeschäftigte

Nachricht 12. März 2008

Schiedsstelle der Diakonie fällt wichtiges Urteil zur MAV-Mitbestimmung bei Nebentätigkeiten für Teilzeitbeschäftigte

Rund 3/4 der kirchlichen Beschäftigten arbeiten in Teilzeit, oft mit recht geringem Stundenumfang, meist nicht freiwillig, sondern weil nicht mehr Stunden zur Verfügung stehen. Auch im kirchlichen Bereich gibt es immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche für ihr finanzielles Auskommen auf eine Nebentätigkeit angewiesen sind. Eine solche Nebentätigkeit muss dem Arbeitgeber gegenüber angezeigt werden. Für Nebentätigkeiten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit nur dann untersagen, wenn er ein erhebliches dienstliches Interesse nachweisen kann. Dies ist im Regelfall z. B. dann gegeben, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden kann. Allerdings bedarf die Versagung der Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber der Zustimmung der MAV gemäß MVG § 42. Der Verweigerung durch den Arbeitgeber sind enge Grenzen gesetzt.

Die Schiedsstelle der Diakonie hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem die MAV die Zustimmung zu einer Nebentätigkeitsverweigerung durch den Arbeitgeber abgelehnt hatte. Die MAV bekam Recht, die Mitarbeiterin darf die Nebentätigkeit ausüben.

Fallgestaltung: Die Mitarbeiterin arbeitet mit 20 Wochenstunden im Schichtdienst und muss mit ihrem Verdienst von 846,00 Euro brutto allein für sich und ihr unterhaltsberechtigtes Kind aufkommen. Sie äußerte mehrmals die Bitte um Stundenerhöhung. Die Nebentätigkeit sah einen kontinuierlichen Einsatz jeweils dienstags und donnerstags von 8 - 13 Uhr vor. Der Arbeitgeber sah sich dadurch in seiner Gestaltung des flexiblen Arbeitseinsatzes der Mitarbeiterin im Schichtdienst zu sehr eingeschränkt und lehnte die Nebentätigkeit ab. Die MAV argumentierte in ihrer Ablehnung, dass es bei Einrichtungen der hier gegebenen Größe im Rahmen der Dienstplangestaltung möglich wäre, einzelne Teilzeitbeschäftigte zu bestimmten Zeiten vom Einsatz auszunehmen.

Laut Schiedsstellenentscheid lag für die MAV ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vor.

Siegfried Wulf