Änderung des Reisekostenrechts in der hannoverschen Landeskirche

Nachricht 24. September 2007

Die Reisekostenbestimmungen der hannoverschen Landeskirche (RKB) sind mit Wirkung vom 01.09.2007 neu gefasst worden. Sie fallen von ihrem Umfang her deutlich kürzer aus als die alte Fassung. Dies liegt insbesondere daran, dass Vorschriften, welche aufgrund der Bezugnahme der kirchlichen Bestimmungen auf andere Gesetze und Verordnungen gelten, nicht noch einmal wiederholt werden. Für den Laien wird es also in Zukunft deutlich schwieriger werden, die richtigen Regelungen nachvollziehen zu können. Müsste er doch in einer ganzen Reihe von Gesetzen und Verordnungen nachschlagen. Grundlage der neuen Reisekostenbestimmungen ist die Reform des Bundesreisekostengesetzes und der entsprechenden niedersächsischen Gesetze und Verordnungen.

Aber auch inhaltlich hat sich etwas verändert.

  • Für kirchliche Beschäftigte besonders wichtig ist die Beachtung der Ausschlussfrist, in welcher Ansprüche auf Reisekostenvergütung geltend gemacht werden können. Sie wurde von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.
  • Bei der Frage, ob die Dienstreise mit Öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Privat-PKW unternommen wird, ist neuerdings auch die Frage der Wahrnehmung von Familienpflichten mit zu berücksichtigen. Kann also die Kinderbetreuung bei Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel nicht sichergestellt werden, weil man z. B. zu spät nach Hause kommt, muss die Benutzung des Privat-PKW genehmigt werden. Bei der Prüfung soll allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden.

Nach welchen Regelungen richten sich die Reisekostenbestimmungen in der hannoverschen Landeskirche?

Sicherlich ist es auch einmal interessant für kirchliche Beschäftigte und Mitarbeitervertreter, nachvollziehen zu können, welche Rechtsgrundlagen anzuwenden sind.

  • Für Angestellte sagt § 42 BAT aus, dass die für die Beamten des jeweiligen Arbeitgebers geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind.
  • § 55 des Kirchenbeamtengesetzes verweist wiederum darauf, dass Näheres zur Reise- und Umzugskostenvergütung die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen jeweils für ihren Bereich selbstständig regeln.
  • § 1 der Reisekostenbestimmungen der hannoverschen Landeskirche bestimmt, dass die Vorschriften für die Beamten des Landes Niedersachsen anzuwenden sind, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
  • § 98 des Niedersächsischen Beamtengesetzes regelt, dass sich die Reisekostenvergütung nach dem Bundesbeamtengesetz richtet.

Daher sind zuerst einmal die kirchlichen Regelungen zum Reisekostenrecht zu prüfen. Dies sind:

  • Gemeinsames Wegstreckenentschädigungsgesetz
  • Wegstreckenentschädigungsverordnung
  • Reiseentschädigungsverordnung

Findet sich dort keine Regelung, dann sind die Regelungen für die Niedersächsischen Beamten (Niedersächsisches Beamtengesetz § 98) anzuwenden. Findet sich dort keine Sonderregelung, sind das Bundesreisekostengesetz und seine allgemeinen Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Zur Information hier die Durchführungshinweise des BMI zum Reisekostenrecht des Bundes.

Siegfried Wulf