Nicht vergessen: MAV'en müssen auf ihren Mitarbeiterversammlungen Kandidaten für den Kirchenkreistag wählen

Nachricht 16. November 2005

Änderung der Kirchenkreisordnung - Abschaffung der Mitarbeiterkonferenz

Bereits Anfang letzten Jahres hat die Synode (genau am 20.01.2004) eine Änderung der Kirchenkreisordnung (KKO) beschlossen. Die Änderungen betreffen u.a. die Wahlmöglichkeiten von Vertretern aus der Mitarbeiterschaft in den Kirchenkreistag.

Da sich im Anschluss an die Kirchenvorstandswahlen in den Kirchengemeinden im Frühjahr des kommenden Jahres, die Kirchenkreistage ebenfalls neu konstituieren werden, möchte ich in kurzen Ausführungen darauf eingehen, welche Aufgaben der KKT überhaupt hat, wie er sich zusammensetzt und wie man als Mitarbeiter im Kirchenkreis in dieses wichtige Gremium hineingelangen kann.

Der Kirchenkreistag

Der KKT ist eines der wichtigsten Gremien im Kirchenkreis. Er beeinflusst im Wesentlichen die "Marschrichtung" im Kirchenkreis und hat dafür verschiedene Einflussmöglichkeiten. Er berät und beschließt über sämtliche Angelegenheiten im übergemeindlichen Bereich des Kirchenkreises, "insbesondere auf den Gebieten der Verkündigung, des Erziehungs- und Bildungswesens, der Diakonie und Mission sowie der ökumenischen Arbeit und der Öffentlichkeitsarbeit"( § 4 KKO ). Der KKT nimmt demnach entscheidenden Einfluss auf die Inhalte kirchlicher Arbeit, indem er beschließt, was getan werden soll und gegebenenfalls, welche Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben zu errichten sind. Er beschließt unter anderem den Haushaltsplan und den Stellenplan des Kirchenkreises, wacht über die Finanzen des Kirchenkreises, wählt den Kirchenkreisvorstand, den Superintendenten, den Vorstand des KKT und ein Mitglied des Sprengelbeirates.

Doch welche Personen bilden eigentlich den KKT und wie gelangen sie dort hin?

Die "Bildung" des KKT ist im § 8 der KKO geregelt.

Zunächst sind dort, je nach Gemeindegrößen die Vorsitzenden der Kirchenvorstände und / oder sonstige Mitglieder des Kirchenvorstands (KV) und weitere vom KV gewählte Gemeindeglieder vertreten. Die Zahl der so ermittelten KKT-Vertreter sollte mindestens 50 Personen betragen. Ferner beruft der Kirchenkreisvorstand bis zu zehn weitere Mitglieder. Darüber hinaus gehört der Superintendent / die Superintendentin, sowie dessen / deren Stellvertreter/ -in und die im Kirchenkreis wohnenden Mitglieder der Landessynode und des Kirchensenates dem KKT an.

Auch die Mitarbeiterschaft, hat das Recht, drei Vertreter aus ihrer Mitte in den KKT zu wählen.

An diesem Punkt hat es einige wichtige Änderungen in der KKO gegeben, welche es zukünftig zu beachten gilt.

Die Mitarbeiterkonferenz

Im Zuge der Änderungen in der KKO wurde die Mitarbeiterkonferenz, welche alle 6 Jahre einberufen wurde und zu der sowohl Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis standen, als auch ehrenamtliche Mitarbeiter des Kirchenkreises eingeladen wurden, abgeschafft. Sinn und Zweck der Mitarbeiterkonferenzen war im Wesentlichen die Wahl von drei stimmberechtigten Vertretern aus der Mitarbeiterschaft in den KKT und die Bildung von berufsgruppenbezogenen Arbeitsgruppen.

Wahl von Mitarbeitern in den KKT

Zukünftig soll die Wahl von drei Mitarbeitern in den KKT auf einer Mitarbeiterversammlung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz stattfinden. Die jeweiligen Mitarbeitervertretungen sollten sich deshalb schon heute eine dicke Notiz in die Planung der nächsten Mitarbeiterversammlung machen, die darauf hinweist, dass dann der Zeitpunkt zur Wahl von Vertretern in den KKT gekommen ist. Desgleichen sollten sich interessierte Mitarbeiter schon heute gedanklich damit auseinandersetzen, ob sie sich zur Wahl in den KKT zur Verfügung stellen möchten.

Zu beachten ist, dass nur noch Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis laut Mitarbeitervertretungsgesetz zum Kirchenkreis stehen, in den KKT gewählt werden können, d.h., Ehrenamtliche sind von der Wahl ausgeschlossen. Weiterhin gilt, dass nur Personen Mitglied im KKT werden können, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören. Das ist in der Regel damit gleichbedeutend, dass sie ihren Wohnsitz im Kirchenkreis haben.

Bei der Wahl der drei Vertreter der Mitarbeiter im KKT ist unbedingt zu berücksichtigen, dass für jeden auch ein Stellvertreter gewählt werden muss, für den Fall, dass das Mitglied verhindert ist oder vorzeitig aus dem KKT ausscheidet.

Laut § 13 KKO handelt es sich bei der Ausübung des Mandats im KKT um eine unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit. Über alle Angelegenheiten, die durch die Tätigkeit im KKT dem jeweiligen Mitglied bekannt werden, ist Stillschweigen zu bewahren.

Ines Rasch